Privilegium.
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bayern.
Nachdem Wir unterm 26. Dezember vorigen Jahrs die Einführung eines neuen Gesangbuches für sämtliche protestantische Gemeinden Unseres Königreiches genehmigt haben, so finden Wir Uns nunmehr bewogen, zur bessern Begründung einer Versorgungs- Anstalt für Pfarrers- Witwen und Waisen das Privilegium auf dieses Gesangbuch sowohl, als auf alle noch erscheinenden liturgischen Schriften zum kirchlichen Gebrauche, so wie auf die protestantischen Religionsbücher zum Unterrichte in Schulen, der zu errichtenden allgemeinen Pfarr- Witwen- Nasse zu verleihen.
Wir erteilen daher dieser allgemeinen Pfarr- Witwen- Kaffe das Recht, die obgedachten Bücher, zur Erzielung der möglich wohlfeilsten Preise und der nötigen Gleichförmigkeit, ganz allein zu verlegen, zu drucken, auszugeben und feil zu haben, und dies selben durch ihre aufgestellten Kommissionarien im ganzen Königreiche verkaufen zu lassen.
Demzufolge verbieten wir allen Unsern Unterthanen, insonderheit aber allen, in Unsern Staaten angesessenen Buchdruckern und Buchhändlern bei Bermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade und einer Strafe von ein hundert Dukaten, wovon jedesmal die Hälfte Unserer Staats- Kasse, die andere Hälfte aber der allgemeinen Pfarr- Witwen- Kasse zufallen soll, sich unter teinerlei Form und Vorwand, weder mittel- oder unmittelbar, einen Nachdruck oder Debit gemeldter Bücher und Schriften zu erlauben.
Zugleich ermächtigen Wir die allgemeine Pfarr- Witwen- KaffeAdministration zur Sicherung dieses Privilegiums, bei verspürten


