VI
Vorwort.
gedächtnißtage" betrachten, weil das erste im Wechsel der politischen Begebenheiten seine Bedeutung, die letzteren in Folge der mit dem 70. Jahre geseßlich aufhörenden Gedächtnißfeier ihre kirchliche Bestimmung verloren haben.
Eben so wenig konnten wir den beiden Gebeten, während einer Theurung durch Mißwachs" und nach einem schweren Gewitter" für die neue Auflage das Bürgerrecht einräumen, weil dieselben als zu speziell für Fälle, welche unter den verschiedensten Umständen eintreten können, nach einer vorgeschriebenen Form kaum rathsam sind, vielmehr dergleichen Ansprachen in Zeiten der Noth und der Trübsal dem Seelsorger aus der Fülle des Herzens überlassen bleiben müssen, während es für die besondere Erbauung einem bekümmerten Gemüthe an trostreichen und erhebenden Liedern in unserm Gesangbuche für ähnliche Fälle nicht fehlen wird.
Die Stelle eines todten Schatzes für die öffentliche Gottesverehrung nahmen nach unserm Dafürhalten auch die unter den Festgebeten befindlichen ,, Confirmationsgesänge", sowie die dem Gebete: ,, in Bezug auf Verstorbene" folgenden Lieder ein, da weder jene noch diese Stach di wegen Mangels fortlaufender Liedernummern zu einer Anzeige geeignet, mithin für den kirchlichen Gebrauch gar nicht anwendbar sind. Dieselben unter die gehörigen Rubriken der Liedersammlung einzureihen, war aber unmöglich, sobald die für den Gebrauch des Gesangbuches nach beiden Auflagen unumgänglich nothwendige Gleichförmigkeit nicht gestört
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