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Allgemeines Gesangbuch auf Königlichen allergnädigsten Befehl dem öffentlichen und häuslichen Gebrauche in den Gemeinen der Herzogthümer Schleswig und Holstein gewidmet und mit Kgl. allerhöchsten Privilegio herausgegeben
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Wir Christian der Siebente von Gottes Gnaden König zu Dänemark zc. thun kund hiemit: demnach auf Unsern Be­fehl, ein neues allgemeines Gesangbuch für Unsere Hertzogthümer Schleswig und- Holstein, wie auch Unsere Herrschaft Pinneberg, Stadt Altona und Grafschaft Ranzau, gesammlet und verfaßt worden; so haben Wir Uns bewogen gefunden, die Waisenhäuser zu Schleswig, Flensburg und Tundern, die Meldorffische Urmen­Schule und das Schulmeister- Seminarium zu Kiel, mit dem Druck und Verlag dieses neu einzuführenden Schleswig Holsteini­schen Gesangbuchs zu privilegiren.

Privilegiren und begnadigen auch gedachte 5 Pia Corpora mit dem alleinigen Druck und Verlag beregten Gesangbuchs, kraft dieses offenen Briefes, also und dergestalt, daß sie den Abdruck zwoer Auflagen desselben, nämlich eins von feinerem und eins von gröberem Druck iho und so oft es ins künftige erforderlich sein wird, durch diejenigen inländischen Buchdrucker, mit welchen sie am besten eins werden können, auf gemeinsame Kosten zu beschaf fen und den daher erwachsenden Gewinn solchergestalt, daß der vierte Theil dem Schulmeister- Seminario und die übrigen drey Viertheyle den andern Piis Corporibus zufließen, zu theilen ha­ben, außer ihnen aber niemand, wer der auch sei, solches Ge­sangbuch in unsern Königreichen oder Hertzogthümern oder sonst in Unsern Landen zu drucken und in Unsere Hertzogthümer und zugehörige Lande einzuführen, und daselbst feil zu biethen und zu verkaufen befugt, auch eben so wenig jemandem einige wider Ver­hoffen, außerhalb Landes nachzudruckende Eremplarien einzuführen und heimlich oder öffentlich feil zu haben und zu verkaufen ver­stattet, sondern derjenige, der sich des einen oder andern un­terfangen mögte, von der Obrigkeit des Orts, welche wider der­gleichen Contravenienten, auf gehöriges Ansuchen, und allenfals von Umtswegen ungesäumt und ohne Nachsicht zu verfahren hat, mit der Confiscation aller Exemplarien, zum Besten der Verleger,