IV
ihm und seinen Erben, bei Strafe der Confiscation und arbiträrer Geldbuße, Niemand dasselbe weder ganz noch auszugsweise zu drucken oder zu verlegen, von auswärts einzubringen oder zu verkaufen binnen jener Frist befugt sein soll.
Gegeben Hannover, den 31. Januar 1838.
Ernst August.
G. v. Schele.
[ urs dansitions
daw buio imu;
109


