rivilegium.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bayern 2c.
Wir haben uns bewogen gefunden, der VersorgungsAnstalt für geistliche Wittwen und Waisen im Rheinkreise, zu ihrer besseren Begründung, ein Privilegium auf den Druck und Verlag des neuen Gesangbuches für die dortige vereinigte evangelische Kirchen- Gemeinde sowohl, als auf alle, für den Rheinkreis erscheinenden protestantischen liturgischen Schriften und die in den Schulen einzuführenden Religionsbücher zu verleihen.
Wir ertheilen daher gedachter Pfarr- Wittwen- und Waisen- Pensions- Anstalt das Recht, zur Erzielung möglichst wohlfeiler Preise und der nöthigen Gleichförmigkeit, obengenannte Bücher ganz allein zu verlegen, zu drucken, auszugeben und feil zu halten, und dieselben, durch aufgestellte Commissarien, im ganzen Rheinkreise verkaufen zu lassen.
Demzufolge verbieten Wir allen Unsern Unterthanen, insonderheit aber allen in Unsern Staaten angesessenen Buchdruckern und Buchhändlern, bei Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade, und einer Strafe von Einhundert Dukaten, wovon jedesmal die Hälfte Unserer Staatstasse, die andere Hälfte aber besagter Anstalt zufallen soll, sich unter keinerlei Form und Vorwand, weder mittel- noch unmittelbar, einen Nachdruck oder Debit gemeldeter Bücher und Schriften zu erlauben.


