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Stellung des Instituts zu entscheiden, und Aenderungen mit einzelnen Ausdrücken vornehmen zu dürfen, wo es sie nöthig důnkt, um ein sonst brauchbares Lied nicht auszuschließen.
5. Als Normalerfordernisse der aufzunehmenden Lieder find folgende zu beobachten:
A. In Beziehung des Inhalts: Das Lied soll reine Religiofitât athmen, und darf dem mosaischprophetischen Geiste nicht widersprechen. Dem Inhalte soll jedesmal ein Hauptgedanke zum Grunde liegen. Die specielle Beziehung auf Gott darf nicht fehlen. Die Sprache des Herzens sei vorherrschend, mit Ausschluß der trockenen Reflerion und der haltlosen Empfindelei. Das Lied sei möglichst verständlich und ansprechend.
B. In Betreff der Form: Die Sprache sei edel und würdig, mit Vermeidung alles Gesuchten und Schwankenden. Rhythmus und Sylbenmaaß seien einfach und ungekünstelt. Die Verfification sei der Urt, daß sie die kirchliche Gesangweise nicht behindere. Auch Hymnen, Elegien und Cantaten finden Aufnahme, wenn sie den vorstehenden Unforderungen entsprechen.
So weit es ausführbar war, sind diese Normen bei der Entscheidung über die Aufnahme der Lieder überall beachtet worden. Indeß liegt es schon in der Mannigfaltigkeit des Stoffes, daß diese Grundsätze in manchen Fällen nur annährungsweise befolgt werden konnten.
Demnach besteht das Gesangbuch aus drei Klassen von Liedern:


