IV
in Betreff des Gebrauch's deutscher Lieder beim Gottesdienste zuſammengestellt und im Jahre 1677 herausgegeben wurde.*) Der größere Theil der in diesem neuen Münsterschen Gesangbuche gebotenen Lieder ist jenem alten Münsterschen Gesangbuche entnommen und erscheint hier in verjüngter Gestalt.
Es bedarf nicht erst erwähnt zu werden, daß dasselbe den von unserer b. Kirche vorgeschriebenen latcinischen Choralgesang nicht beeinträchtigen solle; vielmehr wünschen wir, daß dieser überall seine volle Geltung als liturgischer Gesang behalte und, wo er etwa irgendwie beschränkt worden wäre, sie nach Möglichkeit wieder erlange. Allein es giebt außer dem von der Kirche angeordneten liturgischen Gottesdienste, bei welchem der Gregorianische Choral vorgeschrieben ist, viele Veranlassungen zur Anwendung des deutschen Kirchengesanges, namentlich bei Bruderschafts- und anderen Volksandachten, bei Prozessionen und Wallfahrten, vor und nach der Predigt und Christenlehre, u. s. t. Wir hoffen überdies, daß die Wie
*) Siehe 1. Verordnung des hochsel. Fürstbischofs Christoph Bernard vom Jahre 1675.
2. Vorrede des Münsterschen Gesangbuches vom Jahre 1677.


