Druckschrift 
Gesangbuch für die evangelische Kirche der deutschen Schweiz : den Kirchenbehörden der Kantone Zürich, Bern, Schaffhausen, Appenzell a. Rh., Aargau, Basel-Stadt und Basel-Land / vorgelegt von der Konferenz ihrer Abgeordneten
Entstehung
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Vertrag betreffend den Druck der so festgestellten Vorlage genehmigt. Die Ausführung des Vertrages wurde einer Spezialkommission über⸗ geben und sodann im Weitern der Beschluß gefaßt:

Es sei das so gedruckte Gesangbuch als endgültig zu erklären in dem Sinne, daß eine weitere Prüfung oder Abänderung in den kantonalen Kirchenbehörden nicht mehr zulässig sei, sondern daß diese über das fertige Werk nur zu entscheiden haben, ob sie es unverändert annehmen oder ob sie es ablehnen wollen. Für diese Entscheidung soll das Gesangbuch ganz in der Form gedruckt werden, die es nachher bei der Einführung in den Gemeinden behält.

Der Druck wurde mit möglichster Beförderung begonnen und durchgeführt, die Korrektur von den drei Redaktoren besorgt.

Das vollendete Werk wird nun den Kirchenbehörden zur definitiven Entscheidung vorgelegt und zugleich dem kirchlichen Publikum zur Verfügung gestellt. Sobald die Beschlüsse der Kirchenbehörden vor⸗ liegen, wird die Anordnung des unveränderten Druckes des Gesang⸗ buches für den allgemeinen Gebrauch und die Verbreitung in den Gemeinden, welche dasselbe einführen wollen, stattfinden können.

Zürich, 31. Oktober 1889. Die Exekutivkommission:

Dr. G. Finsler, Antistes. F. Meyer, Sekretär des Kirchenrathes. H. Weber, Pfarrer.

Nr

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85

9 6060 6 G6G