32 Ablässe und Privilegien.
4. Boallkammene Ablässe, welche alle Gläubigen an den Erten, wo Rongrega⸗ tionen errichtet sind, gewinnen können.
14. An den Tagen, an denen die Kongregation ihr Hauptfest und das ihres zweiten Patrons feiert. Bedingung: Beichte, Kommunion, Besuch der Kirche oder Kapelle, in der die Kongregation diese Feste feiert, vom Mittag des Vortages an, und dabei Gebet nach der Meinung des Papstes.
Wenn eine Kongregation keinen zweiten Patron hat, so kann der Präses mit Zustimmung des Ordi⸗ narius einen beliebigen Tag in jedem Jahre zur Gewinnung des Ablasses festsetzen.
Mit Gutheißung des Präses können diese Feste in jeder beliebigen Kirche gefeiert werden. Beide Festtage dürfen vom Präses mit Zustimmung des Ordinarius auf beliebige andere Tage des Jahres mit ihren Ablässen verlegt werden— und es darf an diesen, auch wenn ein kfestum duplex darauf fällt, eine feierliche Votivmesse von den betreffenden Festen gehalten werden.
15. An den drei unmittelbar aufeinanderfolgen⸗ den Tagen, an welchen täglich eine beliebige Zeit lang das Allerheiligste in den Oratorien oder Kir— chen der Kongregation ausgesetzt ist, gewinnen alle, welche daselbst eine Weile Anbetung halten und die anderen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, die Ablässe des vierzigstündigen Gebetes.
3. PDrivilegien.
16. Der Präses der Kongregation kann an seiner Stelle einen anderen Priester mit der Aufnahme neuer Sodalinnen und der Weihe der Kongre— gationsmedaille betrauen.
17. Alle Häupter regierender Familien und ihre Verwandten bis zum zweiten Grade einschließlich,


