Vorrede.
Schon seit langer Zeit ist es auch in der Provinz Posen beklagt worden, daß die Gemeinden oft derselben Diözese, ja derselben Stadt verschiedene Gesangbücher benutzen und Gemeindeglieder, die ihren Wohnort aus irgend einem Grunde wechseln, in Folge davon das Gesangbuch, an dessen Gebrauch sie gewöhnt sind, nicht mehr gebrauchen können. Die kirchlichen Behörden mußten es scheuen, im Wege der Verordnung diesem Mißstande ein Ende zu machen, schon weil das Gesangbuch so ogft mit der Geschichte der Gemeinde und das innere Leben der Gemeindeglieder mit dem Gesang⸗ buch in der mannigfachsten Weise verwoben ist und die Be⸗ seitigung eines bestehenden, sonst unanstößigen Gesangbuches nur zum Behufe der Einführung eines neuen eben deshalb von den Gemeinden als ein Eingriff in ihre Freiheit em⸗ pfunden werden würde. Es ist daher auch das vorliegende, auf unsere Veranlassung zuerst 1864 herausgegebene und seitdem in 4 Auflagen erschienene„Gesangbuch für die evangelischen Gemeinden der Provinz Posen“ denselben nur dargeboten und in Folge davon auch nur in einer kleinen Anzahl von Gemeinden(29) eingeführt worden. Der vor⸗ handene Mißstand blieb ungeändert.
Die Bestimmung der Kirchengemeinde- und Synodal⸗ ordnung(§ 65, 3), daß neue Gesangbücher in dem Provinzial⸗ bezirk nicht ohne Zustimmung der Provinzial⸗Synode ein⸗ geführt werden dürfen, legte es der Provinzial⸗Synode nahe, über ein bestimmtes Gesangbuch ein für allemal sich auszu⸗ sprechen und durch seine Gutheißüng dasselbe den Gemeinden


