der Wahrheit entsprach, darüber war sich im Gerichtssaal niemand im Zweifel. Wie diese Zeugen vor dem Richtertisch standen und in ihrer Muttersprache Anklage um Anklage gegen ihre jahrelangen Bedrücker vorbrachten, ergriff jeden, der es miterlebte und der noch einen Funken von Anstand und Ehrgefühl im Leibe hatte, und verursachte eine tiefe Be­schämung. Es war also doch Wahrheit, daß es Menschen gab, die sich an wehrlosen Opfern so grausam vergangen haben. Die Wahnsinnstheorie der ,, Herrenrasse" hat es zuwege gebracht, daß man systematisch Menschen ausplünderte und sich selbst zum Herrn über Leben und Tod auf­schwang. Jahrelang konnte man ungestraft diese Taten vollbringen und nun, da die Angeklagten Rede und Antwort geben sollen, geben müssen, weil eben jedes Unrecht seine Sühne fordert, da bringt keiner den Mut dazu auf, die Wahrheit zu bekennen.

Geradezu widerlich war es, mit anzusehen, wie Rost und Krebs sich an nichts mehr erinnern konnten, trotzdem ihnen mehrere Zeugen die gleichen Erlebnisse ins Gedächtnis zurückrufen. Und Herr Kuhne, der jahrelang in Kamienna Direktor war, will von nichts gewußt haben; kein Engel war so rein, wie dieser Herr Kuhne. Schlecht paẞte ihm seine Maske als alter, väterlicher Freund. Auch Herr Wagner, der Drahtbürsten- und Windenspezialist, wußte von nichts mehr. Es waren aber noch genügend Zeugen da, die den ehemaligen ,, Herren von Kamienna" das Gedächtnis schärfen konnten.

*

Zu Beginn des nächsten Verhandlungstages verkündet der Vorsitzende folgenden Gerichtsbeschluß:

Hinsichtlich des Vorfalles zwischen dem Zeugen Laas und dem Angeklagten Dr. Rost hat das Gericht Kenntnis genommen von der formellen Rücknahme des Antrages des Verteidigers hinsichtlich der Bestrafung. Dies hätte das Gericht nicht entbunden von der for­mellen Bestrafung des Zeugen. Das Gericht ist sich klar, daß eine Rüge zu erteilen ist. Das Gericht ist zu der Überzeugung gekommen, daß in einem normalen Falle sich der Zeuge zu einer solchen Un­beherrschtheit nicht hätte hinreißen lassen. Es wird bei dem Zeugen angenommen, daß die Tatsache, daß er seinem Bedrücker persön­lich das erste Mal wieder gegenübergestanden hat und ihm die Erinnerungen wieder vor Augen traten, die Veranlassung dazu war. Es fehlte ihm an der notwendigen Strafbarkeitseinsicht. Das Ge­richt hat von einer Bestrafung abgesehen. Der Schaden wird vergütet werden.

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