»Was hat die Polizei zu bewahren?
Als das polizeilich geſchützte Gut iſt heute die nationale Gemeinſchafts=
ordnung anzuſehen. Damit hat die Polizei eine eminent politiſche Funktion
erhalten, in dem ihr das Fundament des Staates anvertraut worden iſt.
Die Polizei hat alſo insbeſondere nicht allein darüber zu wachen, daß die
in den Geſetzen poſitivierte Ordnung innegehalten wird, ſondern auch
außerhalb der geſetzlichen Ordnung gegebene Gemeinſchaftswerte ſind ihrer
Obhut anvertraut.…. Die Pflichten der Polizei ſind daher zumeiſt primäre
Pflichten gegenüber der Nation. Wie ſich der Inhalt der Volksgemeinſchaft
ſelbſt nicht paragraphenmäßig ausſchöpfen läßt, ſo laſſen ſich auch die
Schutßkompetenzen der Polizei nicht ſpezialiſtiſch zergliedern. Die alte Ge=
neralvollmacht($ 14 Preuß. Pol. Verw. Geſetz) bleibt alſo eine Notwendig=
Reit.«
An dieſen Fragen frappiert ſofort die Behauptung, daß auch für das von Göring regierte Preußen$ 14 PVG. gilt. Wie? In einer Diktatur die Legal= definition des republikaniſchen PVG. vom 1. Juni 1931? Verſichern wir uns des Textes:
»Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Geſetze die nach pflichtmäßigem Ermeſſen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht mwird.« S Köttgen verſchweigt dieſen Text. Es wäre freilich einer Selbſtentlarvung gleichgekommen, ibn zu nennen. Denn wenn Köttgen ausführt, daß»die Polizei auch außerhalb der geſetzlichen Ordnung« tätig ſein muß, bannt das PVG. ſie ſtreng»in den Rahmen der geltenden Geſetze«, wo Köttgen behauptet, daß die Polizei»eine politiſche Funktion« und darum»primäre Pflichten gegen= über der Nation« habe, ſpricht das PVG. ſchlicht von»pflichtmäßigem Er= meſſen«, notwendige Maßnahmen zum Schutze des einzelnen und der All= gemeinheit zu treffen. Wo Köttgen als Objekt der Polizei das»Fundament des Staates« bezeichnet, nennt das PVG. als ſolches genau die»Offentliche Sicher= heit und Ordnung«. Köttgen macht die Polizei zu Herren über den Unter= tanen, das PVG. zur Helferin des Bürgers oder einer Geſamtheit von Bürgern, der Allgemeinheit. Was Köttgen über die Polizei ſagt, iſt alſo eine einzige Un= wahrhaftigkeit.- Notgedrungen ſetzt ſich Köttgen auch mit den neuen Erſchei= nungen des Wirtſchaftsrechts im Dritten Reich auseinander. Großtueriſch nennt er dic Zwangsbemwirtſchaftung des Mangels und der Entbehrung»Planung«. Aber ſofort unterſcheidet er die Planung im Nationalſoziasamus von den Maßnahmen
gleichen Namens in den anderen Ländern. Als echte? Ideologe kann er das|
natürlich nur, indem er die wirkliche Planwirtſchaft herabſetzt. Denn alle Plaz nung îſt nach Köttgen»etwas rational Oberflächliches«, nur»techniſche Ord= nung«, nicht»politiſche Ordnung«, die»in der Lebensordnung der Volks= gemeinſchaft vorgegeben iſt«. Solche lebendige Ordnung iſt Mur- die Poliz zei,»Die Lebendigkeit der politiſchen Ordnung, die aus den irrationalen Wurzeln des Volkstums herrührt, fehlt alſo den rationalen Planungsord= nungen«(ſämtliche Zitate in: Deutſche Verwaltung, S. 150). Könnte es einem Poliziſten wie Köttgen ſchwerfallen, die Wahrheit über die»Planmwirtſchaft im Dritten Reïch« zu ſagen? Gewiß nicht: zu deutlich liegen die juriſtiſchen Ele=
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