Die Strafe im KL. ist ausschließlich eine Gewalt­frage, ist wohlorganisiertes Faustrecht; dementspre­chend gestaltet sich auch in den Köpfen der Häft­linge die moralische Einstellung. In normalen Le­bensverhältnissen haben Strafen die Folge, daß der Bestrafte an Achtung bei seinen Mitbürgern ein­büßt. Die Strafe wird als ein Zeichen angesehen, daß der Betreffende an Charakter und Intelligenz nicht vollwertig ist, und gerade diese Einbuße an Achtung bei den Mitbürgern ist in der Freiheit ein Risiko, das der Delinquent fast noch mehr fürchtet als die Strafe selbst.

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Die Strafe soll nicht nur die Gemeinschaft äußer­lich schützen; sie soll dem Gestraften zum Bewußt­sein bringen, daß er Glied und Zelle der Gemein­schaft ist. Nur dann hat Strafe einen Wert, wenn sie auch für den Gestraften einen Sinn hat, wenn er ihren innerlichen Wert erleidend begreift. Erziehung des Charakters und Verfeinerung des Gewissens müßten die höheren Zwecke der Strafe sein. Der Strafvoll­zug des KL. aber wußte von diesem edleren Sinn der Strafe nichts; in seiner Vergröberung und Veräußer­lichung mußte dieser Strafvollzug den Häftling mo­ralisch abstumpfen, mußte jenen dickhäutigen Phleg­matismus erzeugen, den wir als abgebrüht bezeich­nen. Eben diese schamlose moralische Dickhäutigkeit wurde unter dem Drucke der KL.- Strafen erzogen. Die Verurteilung zu einem Jahr Gefängnis wäre ein Schaden, den man wohl verwinden könnte; da­gegen das Entehrende und Lächerliche, das Defrau­dierende einer Strafe in den Augen der Mitbürger wirkt auf den normalen Menschen; es ist noch weit mehr abschreckend als die Strafe selbst. Es kommt hinzu, daß dieses Jahr Gefängnis nicht vergessen,

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