Die Strafe im KL. ist ausschließlich eine Gewaltfrage, ist wohlorganisiertes Faustrecht; dementsprechend gestaltet sich auch in den Köpfen der Häftlinge die moralische Einstellung. In normalen Lebensverhältnissen haben Strafen die Folge, daß der Bestrafte an Achtung bei seinen Mitbürgern einbüßt. Die Strafe wird als ein Zeichen angesehen, daß der Betreffende an Charakter und Intelligenz nicht vollwertig ist, und gerade diese Einbuße an Achtung bei den Mitbürgern ist in der Freiheit ein Risiko, das der Delinquent fast noch mehr fürchtet als die Strafe selbst.
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Die Strafe soll nicht nur die Gemeinschaft äußerlich schützen; sie soll dem Gestraften zum Bewußtsein bringen, daß er Glied und Zelle der Gemeinschaft ist. Nur dann hat Strafe einen Wert, wenn sie auch für den Gestraften einen Sinn hat, wenn er ihren innerlichen Wert erleidend begreift. Erziehung des Charakters und Verfeinerung des Gewissens müßten die höheren Zwecke der Strafe sein. Der Strafvollzug des KL. aber wußte von diesem edleren Sinn der Strafe nichts; in seiner Vergröberung und Veräußerlichung mußte dieser Strafvollzug den Häftling moralisch abstumpfen, mußte jenen dickhäutigen Phlegmatismus erzeugen, den wir als abgebrüht bezeichnen. Eben diese schamlose moralische Dickhäutigkeit wurde unter dem Drucke der KL.- Strafen erzogen. Die Verurteilung zu einem Jahr Gefängnis wäre ein Schaden, den man wohl verwinden könnte; dagegen das Entehrende und Lächerliche, das Defraudierende einer Strafe in den Augen der Mitbürger wirkt auf den normalen Menschen; es ist noch weit mehr abschreckend als die Strafe selbst. Es kommt hinzu, daß dieses Jahr Gefängnis nicht vergessen,
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