Das sittliche Empfinden mußte durch die Strafmethoden des KL abgestumpft und vergröbert werden Ein Beispiel: Werde ich dafür, daß ich mir einen Büschel Unkraut ausreiße, um es in die Suppe zu tun mit 25 Stockschlägen bestraft( laut Protokoll und Anordnung des Lagerführers), so muß diese Er fahrung meine moralischen Anschauungen in irgend einer Weise niederdrücken und umformen Jeder hatte bis zum Eintritt ins KL. den vorsätzlichen bösen Willen, zu schaden, für strafbar angesehen Aber die Strafe im KL berücksichtigte in keiner Weise die Absicht zu schaden.
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Das erwähnte Beispiel zeigt, daß nicht einmal das Urteil über die eigene Handlungsweise mir selbst zusteht, sondern der Gesellschaft bzw. der Instanz. die diese Gesellschaft beherrscht; mit anderen Worten aus einer Frage des Gewissens, der innerlichen Einstellung zur Straftat wird durch derartige äußerliche Strafvollzugsweise eine rein verhaltenstechnische Angelegenheit.
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Ich vollziehe oder vermeide meine Tat nicht, weil ich sie für gut oder schlecht halte, nicht, weil meine Absicht dabei eine gute oder schlechte ist, sondern mein moralisches Denken beschränkt sich darauf, die rein äußerlichen Folgen meiner Handlungsweise, die eventuellen Konsequenzen meines Handels zu berücksichtigen. Ich unterlasse die Handlung nicht, weil ich sie innerlich als gut oder schlecht empfinde, auch nicht, weil ich das bestehende Gesetz als achtenswert betrachte, sondern ich stelle lediglich eine Rechnung auf, die etwa lautet Was ist mir das Unkraut in der Suppe wert? Ist der Preis von 25 Schlägen für die darin enthaltenen Vitamine zu hoch? Oder: Wie vermeide ich es, durch das ver
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