die Notwendigkeit der Anwendung des vollen Strafmaẞes mildern wird.

Genossen Richter! Ich habe alles, was ich konnte, zu­gunsten meiner Mandanten gesagt. Um ihre Schuld zu süh­nen, sind sie geständig gewesen, haben keine Tatsachen be­stritten. Sie erkennen auch die Einschätzung ihrer Taten an. Ihnen, Genossen Richter, ist es gegeben, ihr Schicksal zu entscheiden. Wie Sie auch an die Lösung der Frage über das Schicksal der Angeklagten herangehen mögen, Sie müs­sen von der realen Perspektive des gegebenen Verfahrens, von der Achtung vor den Tatsachen und von den allge­meinen Grundlagen unserer Strafpolitik ausgehen. Wie Sie auch den Umfang der Verbrechen bewerten mögen, Sie dürfen nie vergessen, welche Entfernung diejenigen, welche die Verbrechen organisierten und ihre Verwirklichung plan­ten, von denen trennt, die dabei die technischen Ausführer waren, diejenigen, denen der Himmel von Sorrent , Dienst­grade, Orden und Medaillen als Belohnung lockend wink­ten, von jenen, die sich bloß die Sicherheit auf der Ge­fängnispritsche erkaufen wollten und die Möglichkeit, nicht zu verhungern, nicht für eine Weigerung oder einen Widerspruch zermalmt zu werden. Welch große Entfernung trennt diejenigen, die aus ideologischer Überzeugung ihre Morde und Verbrechen verübten, von denen, die unfrei­willig taten, was man in ihrer abhängigen Lage von ihnen verlangte.

Stehen doch auf dem Banner unserer Rechtspflege, die die äußersten Maße aus dem Arsenal ihrer Einwir­kungsmaßnahmen entfernt hat, die edlen und wahren Worte, daß wir uns nicht rächen und niemals die Hoff­nung aufgeben, auch die schwersten Verbrecher durch Um­erziehung zu vollwertigen Mitgliedern der Gesellschaft zu machen<<.

Wenn Sie diese meine bescheidenen Überlegungen mit mir teilen, werde ich meine nicht leichte Pflicht der Gerech­tigkeit und meinen Klienten gegenüber als erfüllt be­trachten.

12*

179