Gesetze wird an unserem Vermögen gebüßt. Was sollen wir mit diesen Neubauern beginnen, wenn sie ein Verbrechen begehen? Sie werden ihre geringe Habe, ihren schäbigen Hausgarten verlassen und flüchten! Unsereiner, der mit seinem gan zen Hofe haftet und mit ihm seinen Stand und seine Ehre ein büßt, den nichts als Elend und Knechtschaft in der Fremde erwartet, wird sich wohl hüten, etwa seinen Nachbar totzuschlagen. Aber wie können wir von einem solchen Neubauern das gleiche Verhalten erwarten? Oder werden sie etwa da durch vor einer Freveltat zurückschrecken, daß man ihnen ihr elendes Leben nimmt? Davor werden sie gar keine Angst haben, denn sie wissen nur zu gut, daß wir sie nie verfolgen werden, wenn sie fliehen! Natürlich werden sie sich, was leicht vorauszusehen ist, wie die Heuschrecken vermehren, und durch die Mehrheit ihrer leichtfertigen Stimmen werden sie im Thing gar bald den größeren Haufen ausmachen und neue Gesetze fordern. Kann ein solches liederliches Gemeng sel anders als durch Leib- und Lebensstrafen regiert werden? Damit aber wollen wir nichts zu tun haben! Darum weg mit diesem Ungeziefer! Wollen sie als Knechte dienen, so mag sie nehmen, wer für ihre Verbrechen einstehen und bezahlen will!'
Man sieht aus dieser Rede, die natürlich die reine Erfindung ist und keinerlei andere Grundlage hat als den scharfen Verstand des Referendarius Möser: Unsere Vorfahren fürch teten weniger das Verbrechen, als die Folgen des Verbrechens für die Gesamtheit, die für die Rechtsverletzung schließlich haften mußte. Es kam ihnen nur auf die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens an. Daher kann von einer Todesstrafe bei ihnen in allewege keine Rede sein; denn sie ist ihrer Natur nach nichts anderes als Rache, die der Verletzte dafür nimmt, daß ihm der angerichtete Schaden nicht ersetzt wird. Man fragte damals nicht: Woher nimmt die Obrigkeit das Recht, einen Verbrecher am Leben zu strafen? sondern vielmehr: Woher soll sie die Macht nehmen, ihn am Leben zu er halten, wenn er nicht büßt oder büßen kann? Denn in diesem Falle verfiel er der Privatrache, wurde vogelfrei, heimatlos und landflüchtig. Nur sehr langsam und nach und nach wurde dieses Recht des Verletzten eingeschränkt und endlich ganz ausgetilgt. Man wolle daraus ersehen: Schon damals, als die
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