Jahrgang 
1894
Seite
479
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Deutsche Photographen-Zeitung 1894.

Personalia. Am Sonnabend dem 10. November veranstaltete die Firma

Ernst Herbst& Firl in Görlitz

für ihr Personal eine Feier der Fertigstellung der fünftausendsten Camera. Zu diesem Festmahle, an welchem weit über 150 Personen theilnahmen, waren auch die Lieferanten der Firma mit eingeladen. Unser Mitglied Herr Firl betonte in seinen Begrüssungsworten. dass die Firma ihren Aufschwung dem Fleisse, der Tüchtigkeit und auch der Einigkeit der Angestellten mit zu verdanken habe. Er wünschte, dass auch in Zukunft ein. gleiches gutes Verhältniss zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer bleiben möge. Das Geschäft wurde am 15. Jan. 1889 etablirt; nach 28 Monaten war das 1. Tausend Cameras fertig; am 22. April 1892 das 2. Tausend, das 3. u. 4. Tausend nach je 10 Monaten, das 5. Tausend nach 9 Monaten. Der Holzverbrauch bezifferte sich auf 46 000 Mark. Meister Herbst, dem die technische Leitung des Etablissements obliegt, hielt ebenfalls eine An- sprache, die in den Worten gipfelte;Nicht schlecht und billig das Beste will ich.

Auch wir wollen von dieser Stelle aus der rührigen Firma unser herzliches Glückauf für die nächsten weiteren 5000 Exemplare darbringen.

Fragekasten der Deutschen Photographen-Zeitung.

Die Leser der Deutschen Photographen-Zeitung erhalten imFragekasten unentgeltlich Auskunft; für brieflich go- wünschte Beantwortungen sind der Anfrage 60 Pfg. in Marken beizufügen. 1

II. Juristische Auskunfts-Abtheilung.

Die Anfragen sind an Herrn Dr. Karl Schaefer, München VIII, Eggernstr. 7, I, oder an Herrn K. Schwier in Weimar zu richten. Antwort. b..

Zu Frage 6) Hrn. A. C. H. in M. I. Zur Begründung einer photographischen Zweig- niederlassung im deutschen Reich haben Sie weder eine besondere behördliche Erlaubniss noch eine Concession nöthig, noch kann die Frage der Ausübung des Gewerbebetriebes von demBedürfniss einer solchen gewerblichen Unternehmung in loco abhängig gemacht werden. sSie haben daher nur die in§ 14 der Gewerbeordnung vorgeschriebene einfacheAnzeige der Eröffnung Ihres Gewerbebetriebes bei der(in Baden) zuständigen Behörde zu machen. Da- sich mit Ihrem photographischen Atelier zugleich eiu Kunst- und Photographieenhandel bezw. ein Bilderverkauf verbindet, so ist auch dasLocal, woselbst Ihr Gewerbebetrieb eröffnet wird, der zuständigen Behörde IhresWohnortes anzugeben. Was II. dieSchaukasten- frage betrifft, so sind wir der Ansicht, dass Sie zur Aufhängung von Schaukästen, in denen Sie photographische Aufnahmen als Muster ausstellen, der vorgängigen ortspolizeilichen Erlaubniss bedürfen auf Grund der Bestimmungen von§ 33 b der Gewerbeordnung. Die Frage, ob man in dem Betreiben eines photographischen Geschäftes mittels Aushängens vonSchaukästen an öffentlichen Plätzen, auf öffentlichen Wegen und Strassen oder an anderen öffentlichen Orten innerhalb des gewerblichen Niederlassungsortes einFeilbieten vvon Waaren oder Waaren- Poben oder-Mustern im Sinne von§ 42 b der Gewerbeordnung erblicken kann und danach die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund eines von der Ortsgemeinde gefassten Beschlusses die vorerstige Einholung einer besonderenErlaubniss für diese Art des Gewerbebetriebes vorschreiben könnte, gehört zur Zeit noch zu den strittigen. Auch die Gerichtsentscheidungen schwanken und wir verweisen in dieser Hinsicht auf die in Nr. 24/1886 und Nr. 21/1887 der Deutschen Photographen-Zeitung unterOffenhalten von Schaukästen wiedergegebenen gericht- liechen Erkenntnisse. Im Allgemeinen neigt die jetzige Rechtssprechung dahin, dass in dem Ausstellen von Photographieen in Schaukästen, wenn jene auch nicht an Jedermann ver- käuflich sind, zugleich eine Einladung zum Anfertigen photographischer Aufnahmen nach Muster

zu erblicken ist, somit ein Feilbieten von gewerblichen Gegenständen auf indirectem Wege

stattfindet. Da es hier lediglich auf die Auffassung der zuständigen Verwaltungsbehörde Zu- nächst ankommt, so wird ein Photograph, der sich irgendwo gewerblich niederlässt und sein Gewerbe zugleich mittels Aushängens vonSchaukästen als Reclame betreiben will, gut daran thun, sich zuvor bei dieser Verwaltungsbehörde näher zu informiren, um deren praktischen

Standpunkt kennen zu lernen. Was III. die Frage des Offenlassens photographischer Schau-

kästen an Sonn- und Festtagen während der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes betrifft, so kommen hier zunächst die landesörtlichen Polizeibestimmungen über denLaden- schluss und das Ruhen jedes geschäftlichen öffentlichen Verkehres während der Gottesdienst- zeit in Betracht. In gewissen Landespolizeigesetzen sind die Schaukästen den Läden ausdrück- lich gleich gestellt. Würde in dem Ausstellen in Schaukästen ein Waarenfeilbieten auf öffent- lichem Wege zu erblicken sein, so wäre nach§ 55 a der Gewerbenovelle in Verbindung mit § 42 b der Gewerbeordnung ein solcher Gewerbebetrieb an Sonn- und Festtagen bei Strafe ver- boten, wenn nicht die zuständige Verwaltungsbehörde solchen Gewerbebetrieb ausnahmsweise

gestattet.

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