Jahrgang 
1894
Seite
470
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470 Deutsche Photographen-LZeitung 1894. Nr. 47.

Fragekasten der Deutschen Photographen-Zeitung.

Die Leser der Deutschen Photographen-Zeitung erhalten imFragekasten unentgeltlich Auskunft; für brieflich ge- wünschte Beantwortungen sind der Anfrage 60 Pfg. in Marken beizufügen.

I. Technische Auskunfts-Abtheilung.

Alle Anfragen sind an Herrn K. Schwier in Weimar zu richten. Fragen.

1145) Ist es möglich und auf welche Weise eine Daguerreotypie, welche von unverstän- diger Hand sozusagen abgewischt und nur von der Seite gesehen, noch einen schwachen Licht- schimmer erkennen lässt, derartig wieder herzustellen, dass man danach eine Copie hiervon an- fertigen kann? Ein Buchbinder hat beim Einrahmen scheinbar mit einem Tuche darauf herum- gerieben, sodass man in der Aufsicht nur die Schrammen der verletzten Schicht sieht.

1146) Weiss mir einer der Herren Collegen das Recept zu einem guten schwarzen Lack für Entwicklungsschalen anzugeben?

1147) Meine nach Recept von Vollenbruch mit Chlorcalcium angesetzte Kollodion-Emul- sion(D. Phot.-Ztg. 92) giebt zuerst ausgezeichnete Resultate. Wenn die Emulsion jedoch un- gefähr 14 Tage steht, zersetzt sich dieselbe, d. h. sie wird milchig und giebt dann nur flaue Audrücke, die nicht verwendbar sind. Die Chemikalien sind sämmtlich chemisch rein(Schering). Ich filtrire durch ausgewaschene Leinwand. Woran liegt es nun, dass die Emulsion sich so rasch zersetzt, würde ein grösserer Zusatz von Citronensäure nützen, oder könnte man dieselbe vielleicht durch Carbol- oder Salicylsäure ersetzen? Bitte event. um ein Recept, welches Sie als wirklich bewährt empfehlen können, aber ein solches ohne Rizinusöl, da mit diesem Zusatz

die Copieen immer schlecht tonen. Antwort.

Zu Frage 1145) Nach unserer Meinung wird die betr. Daguerreotypie jedenfalls verloren sein, da das Verwischen mit der Hand eine Vertheilung der an der Daguerreotypieplatte hängenden Quecksilberpartikelchen bedeutet, die durch andere Mittel nicht wieder aufzuheben ist.

II. Juristische Auskunfts-Abtheilung.

Die Anfragen sind an Herrn Dr. Karl Schaefer, München VIII, Eggernstr. 7, I, oder an Herrn K. Schwier in Weimar zu richten. Fragen.

4) Herr K. F. in R. Darf ein Amateurphotograph seine photographischen Aufnahmen Anderen gegen Entgelt zum Verkauf anbieten?

5) Herrn G. H. in M. Wenn ich meine Filiale verkaufe, das Hauptgeschäft jedoch in der Nähe weiter führe, hat dann der Käufer das Recht, meinen Namen als Firma ohne meinen Willen weiter zu führen?

A. Ch. in M. Ich besitze ein im Betriebe befindliches photographisches Atelier in Hessen und möchte in dem nächsten Badischen Grenzstädtchen eine Filiale dieses Geschäftes errichten, die ich aber von Hessen aus leiten will. Wie habe ich mich dabei zu verhalten? Muss ich in Baden bei dem Bezirksamt um eine Concession einkommen oder kann ich das Atelier ohne Weiteres eröffnen und brauche mich nur zur Steuer anzumelden? Es befindet sich in dem Orte von 5000 Einwohnern bereits ein Atelier: kann mir dieses Schwierigkeiten bereiten, indem es auf die Bedürfnissfrage hinweist?

Kann mir weiter in Hessen und Baden das Offenhalten meiner Schaukasten am Sonntage auch während des Gottesdienstes verboten werden? Es soll dieses nicht Schaukasten am Ge- schäftshause, sondern solche, die in der Stadt an Privathäusern angebracht sind, betreffen. In anderen Städten, habe ich gehört, ist das Offenhalten der Schaukästen gestattet.

Antworten.

zu Frage 4) Erst eine fortgesetzte auf Erreichung eines Gewinnes gerichtete Thätig- keit, welche den Entschluss einer Wiederholung derselben Handlung für die Zukunft erkennen lässt, bildet den Begriff des Gewerbes und der gewerblichen Ausübung. Es wird daher das Anbieten einer Amateurphotographie zum Verkauf zu einem bestimmten Preis im Einzelfall nicht den Thatbestand der Gewerbeausübung erschöpfen, solange nicht der Entschluss der Wiederholung solchen Anerbietens schon bei jenem Einzelfall erkennbar zu Tage getreten ist. Lässt sich dagegen mehr als ein Anerbieten nachweisen, so verstösst diesefortgesetzte Handlung gegen die Gewerbepolizei- und Gewerbesteuergesetze, sofern der Betreffende sein photographisches Gewerbe nicht zur gewerbepolizeilichen Anmeldung gebracht hat.

Zu Frage 5) Beim Verkauf eines Zweiggeschäftes darf der neue Erwerber die bisherige Firma mit einem das Nachfolgeverhältniss andeutenden Zusatz nur führen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber in eine derartige Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligt.(Handels- gesetzbuch Art. 22.)

Eingegangen bei der Redaction: Prospect und Anleitung zu Dr. Krügeners Normal-Reise-Hand-Camera.

Berichtigung. Auf S. 450 in Nr. 46 ist statt Franz Wolff Ernst Wolff in Pforzheim zu lesen.

Car.

milde