Jahrgang 
1894
Seite
458
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458 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 46. verschafft habe. Ist der Betreffende unbedingt zur Annahme der Stellung verpflichtet und kann er auch wohl polizeilich zum Antritte der Stellung gezwungen werden?

Antwort.

Zu Frage 3) Dieser Fall beurtheilt sich wie folgt: Es kommt vor Allem darauf an, ob E. M. alsGewerbegehilfe oder alsHandlungsgehilfe für das fragliche Geschäft engagirt wurde oder ob er etwa- mit höheren technischen Dienstleistungen betraut werden sollte und dementsprechend keinen Stück-, Tage- oder Wochenlohn, sondern monatsweise Bezüge für seine Thätigkeit erhalten sollte. Ist der betr. als gewerblicher Hilfsarbeiter(Ge- werbegehilfe) für das Geschäft gedungen worden, so hatte er unbedingt das eingegangene Vertragsverhältniss rechtzeitig zu kündigen. Nach§ 122 der Gewerbe-Ordnung musste dies für die nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Eintrittstermine in Aussicht stehende Vertragszeit sofort oder spätestens am Tage, an dem der Eintritt zu erfolgen hatte, geschehen; Alles, falls nicht andere(längere oder kürzere) Kündigungsfristenvereinbart waren. AusWichtigen Gründen gestattet jedoch die seit 1891 revidirte Gewerbe-Ordnung den gewerblichen Hilfs- arbeitern(Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen) in§ 124 a das eingegangene Arbeitsverhältniss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einseitig zu lösen, falls derselbe auf mindestens vier Wochen oder mit einer längeren als 14 tägigen Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Beurtheilung, ob in gewissen Verhältnissen einwichtiger, die Einhaltung der Kündigung und Kündigungs- frist nachlassender Grund zu finden ist, entscheidet im Streitfalle der Richter. Jedenfalls dürfte es sehr fraglich sein, ob lediglich selbstgeschaffene Verhältnisse(wie z. B. Eintritt als Leiter oder Theilhaber in ein anderes Geschäft) zu Gunsten des den Vertrag nicht einhaltenden Theiles überhaupt in Betracht kommen können. Es wäre dies denkbar, sofern Z. B. das andere Ge- schäft das elterliche Geschäft wäre und durch Tod des bisherigen Inhabers eines Leiters be- dürftig geworden wäre; ist das andere Geschäft aber ein fremdes Geschäft, so dürfte auf§ 124a sich kaum oder nur unter ganz besonderen Bedingungen berufen werden können. Sind wichtige Gründe nicht gegeben, so wäre sonach von E. M. rechtzeitig das eingegangene Arbeitsverhältniss wieder zukündigen gewesen; ist dies nicht geschehen, so hat der Arbeitgeber F. L. gegen E. M. einen Entschädigungsanspruch wegen Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom Tage des zu erfolgenden Eintrittes bis zum letzten Tage der vertragsmässig vereinbarten oder gesetzlichen Dauer der Arbeitszeit. Da indess der Arbeitgeber nur den thatsächlich durch den Nichteintritt erlittenen Schaden liquidiren kann und solchen gerichtlichnach- weisen muss, so empfiehlt es sich in den meisten Fällen, von der Anstrengung eines umständ- lichen und weitläufigen Schadennachweisverfahren abzusehens und die in§ 124 b der Gewerbe- Ordnung gesetzlich für alle Fälle fixirte und einklagbare Entschädigung(Betrag des ortsüblichen Lohnes für eine Woche) geltend zu machen, dessen Geltendmachung allerdings weitere Schadens- ersatzansprüche oder den Anspruch auf Erfüllung des Arbeitsvertrages ausschliesst. Mit letzterem Anspruch wird man nicht weit kommen, da es(mit Ausnahme streitiger gewerblicher Lehrlings- undDienstbotenverhältnisse, vergl. Gewerbe-Ordnung§§ 128, 130, 132 und 133 die besonderen Bestimmungen und die Gesindeordnungen der deutschen Bundes- staaten) einen positiven Zwang zum Antritt einer Stellung event. mit polizeilicher Vorführung nicht giebt und im Weigerungsfalle immer nur das Vertragsinteresse, welches man an der Erfüllung der Dienstleistung durch die in Rede stehende vertragsbrüchige Person gehabt hatte, verlangt werden kann. War E. M. nicht alsGewerbegehilfe, sondern zur Verrichtung kaufmännischer Axrbeiten im Geschäfte des F. L., also alsHandlungsgehilfe, engagirt worden, so greifen bezüglich der Beurtheilung des eingegangenen und gebrochenen Dienstver- hältnisses die§§ 61 und 62 des Handelsgesetzbuches Platz(6 wöchige vorherige Kündigung vor Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres, wenn eine andere Arbeitszeitdauer oder eine andere Kündigungsfrist nicht durch Vereinbarung bedungen ist). Ausserdem kann auch hier Aufhebung bezw. Nichtantritt des Dienstverhältnisses auswichtigen Gründen von jedem Theile ver- langt werden, deren approbirende Beurtheilung dem Richter überlassen bleibt. War E. M. zu höheren technischen Dienstleistungen im Gewerbehetriebe des F. L. engagirt und sein Gehalt mindestens monatsweise vereinbart worden, so beurtheilt sich das eingegangene, aber nicht angetretene Arbeitsverhältniss nach§§ 133 a, 133 b, 133 e der Gewerbe-Ordnung, d. h. derartige Verträge können, soweit nichts Anderes vereinbart ist, nur mit Ablauf des jeweiligen Kalender-Vierteljahres und auch dann nur, wenn sechs Wochen vorher gekündigt wurde, ein- seitig aufgelöst werden. Anderenfalls kann der andere Theil vom Tage ab, an welchem der Eintritt zu erfolgen gehabt hätte, auf die volle Dauer der Vertragszeit bezw. des laufenden Kalendervierteljahres, und wenn nicht rechtzeitig gekündigt wurde, auch noch des folgenden Vierteljahres Schadenersatz wegen Nichterfüllung event, fordern. Um den Nachweis jenes Schadens nicht führen zu müssen, kann man auch hier die Entschädigungs-Forderung auf den Betrag des ortsüblichen Arbeitslohnes für 1 Woche beschränken. Ohne Kündigung und vor Ablauf der Vertragszeit kann auch hier die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einseitig dann verlangt werden, wenn einwichtiger je nach Umständen die vorzeitige Aufhebung des Ver- tragsverhältnissesrechtfertigender Grund nachweislich vorliegt. Auch hierüber hat lediglich der Richter zu befinden.

Berichtigung. Das in Nr. 43 auf S. 413, Z. 11 von oben über unser Mitglied Herrn Jos. Huber in Weissen-

burg Mitgetheilte bezieht sich nicht auf diesen, sondern auf seinen Sohn, wie das in der Nr. 19 auf S. 184 schon gesagt wurde.

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