430 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 44.
Personalia. Unser Mitglied,“ Herr Karl Weber in Hagenau,
wurde vom kaiserl. Statthalter von Elsass-Lothringen zum Hoflieferanten ernannt.
Fragekasten der Deutschen Photographen-Zeitung.
Die Leser der Deutschen Photographen-Zeitung erhalten im„Fragekasten“ unentgeltlich Auskunft; für brieflich ge- wünschte Beantwortungen sind der Anfrage 60 Pfg. in Marken beizufügen.
I. Technische Auskunfs-Abtheilung. Alle Anfragen sind an Herrn K. Schwier in Weimar zu richten. Antwort. Zu Frage 1141) Rodinalflecke aus Anzügen entfernt man, So lange sie noch verhältniss- mässig frisch sind, durch Waschen mit einer 10 procentigen Natrium-Bisulfit-Lösung.
II. Juristische Auskunfts-Abtheilung.
Die Anfragen sind an Herrn Dr. Karl Schaefer, München VIII, Eggernstr. 7, I, oder an Herrn K. Schwier in Weimar zu richten. Frage.
1) Herr Hofphotograph A. B. hat sein Geschäft an Herrn A. H. verpachtet mit dem con- tractlichen Paragraphen, dass Herr A. H. die alte Firma mit der seinigen als Nachfolger weiter- zuführen hat, was in beiliegender Bilderschutztasche(und Cartons etc. in derselben Weise) zur Ausführung kam. Die Concurrenz hat nun Klage eingereicht wegen Führung eines falschen Titels und Wappen von Seiten des Herrn A. H..
Wir ersuchen Sie daher, gefälligst darüber Aufschluss ertheilen zu wollen, ob in der Art
der Ausführung und Benützung des Wappens ein Vergehen gegen daraufbezügliche bestehende
Gesetze zu sehen ist oder nicht.
Antwort.
Zzu Frage 1) Ihr Fall beurtheilt sich wie folgt: Art. 16 des H.-G.-B. bestimmt:„ein Kauf- mann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma: führen.“ Tritt ein Kaufmann mieth- oder pachtweise sein Geschäft auf eine bestimmte Zeit an einen Dritten ab, so bleibt er nichtsdestoweniger„Eigenthümer“ des Geschäftes und der„Firma““. Eine leihweise Uebertragung der Firma giebt es nicht. Folglich darf auch Derjenige, der ein Geschäft auf bestimmte Zeit gemiethet oder gepachtet hat, nicht das Geschäft unter dem Namen oder der Firma Desjenigen betreiben, dem das Geschäft als„Eigenthümer“ noch gehört. Jede Ver- äusserung einer Firma als solche, abgesondert von dem Geschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nach Art. 23 des H.-G.-B. unzulässig. Da nun A. B. an A. H. das Ge- schäft nicht„veräussert“ hat, sondern trotz Verpachtungsvertrag nach wie vor„Eigen- thümer“ des Geschäftes bleibt, so kann auch dessen Firma nicht auf A. H. rechtlich über- gehen. A. H. ist daher als Miether oder Pächter nicht zur Führung der Firma A. B. Hof- photograph befugt, so lange A. B. Eigenthümer des Geschäftes ist. Den Titel„Hofphotograph“ kann A. H. nur führen, wenn ihm solcher persönlich verliehen worden ist. Eine Rechtsnachfolge in das Prädikat„Hofphotograph“ ohne Eigenthumsübertragung des Geschäftes giebt es nicht. Selbst, wenn Eigenthumsübertragung stattgefunden hat, ist es rechtlich zweifelhaft, ob der Eigenthumsnachfolger auf jenes Prädikat Anspruch erheben darf, da solches als Regel nur einer bestimmten Person, nicht aber dem jeweiligen Firmeninhaber vom Hofe verliehen wird. Ein königl. oder kaiserl. Staatswappen zu führen ist aber nur Derjenige berechtigt, dem das Prädicat„Hoflieferant“ von einem Mitglied des k. k. Hauses verliehen worden ist. Ueber- tragen kann dieses höchst persönliche Prädicat von dessen Inhaber nicht werden, auch nicht mit dem Geschäft. Die Firmirung A. H., A. B.s Nachfolger, wäre aber nur dann zulässig, wenn wirklich eine„Rechtsnachfolge“ in Firma und Geschäft eingetreten wäre, also ein Ge- schäftserwerb von Seiten A. H. vorläge. Dies ist aber nicht der Fall, daher erscheint auch unseres Ermessens die Bezeichnung A. H., A. B.s Nachfolger, im gegebenen Falle unzulässig, die Führung des königl. Wappens durch A. H. beanstandbar. A. H. ist als Miether oder Pächter des Geschäftes von A. B. weder„Hofphotograph“, noch A. B.s„Nachfolger“ geworden. A. H. kann wohl als Pächter oder Miether das A. B sche Geschäft dem seinen auf bestimmte Zeit incorporiren und auf eigene Rechnung gegen Zahlung eines Mieth- oder Pachtzinses an A. B. führen, die Firma dieses Geschäftes und das Recht der Wappenführung steht ihm aber trotz Einwilligung des Vermiethers, der nach wie vor„Eigenthümer“ des Geschäftes bleibt, nicht zu. Aus denselben Gesichtspunkten erweist sich auch die Benutzung der von A. B. ge- fertigten Cartons durch A. H. als unzulässig, da ein„Erwerb“ des Geschäftes mit Firma von A. B. durch A. H. im Sinne des Art. 22 des H.-G.-B. nicht stattgefunden hat. Die geeignete Form wäre vielmehr in solchen Fällen ein Verkauf des Geschäftes unter Vorbehalt des Rück- kaufes innerhalb Frist. Alsdann kann A. H. die Firma A. B. oder A. B.s Nachfolger in gegen- seitigem Einverständniss in der Zwischenzeit führen; um den Titel Hofphotograph mit Wappen zu führen muss A. H. besonders einkommen, da derartige Prädicate nicht schlechthin von einem Geschäftsinhaber auf den anderen durch Vereinbarung übergehen.
Berichtigung. In der Nr. 42, S. 410 ist zu berichtigen, dass der Firma Schütze& Noack in Hamburg auf der Ausstellung in Antwerpen eine silberne Medaille für ihr Celloidinpapier verliehen ist. Aus dem uns zugesandten Verzeichniss der Prämiirten war das nicht zu ersehen.
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