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Nr. 25. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 243
Jemand batte ein Gebrauchsmusterrecht durch Eintragung erworben und bei der Eintragung sowohl ein Muster, als auch eine Beschreibung desselben hinterlegt.
Ein Concurrent fertigte ähpliche Gegenstände mit verschiedenen Ab- aànderungen und wurde wegen Gebrauchsmusterschutz-Verletzung verklagt.
Infolge der vorgefundenen Abänderungen hatte der erste Richter eine Verletzung der vorhandenen Schutzrechte nicht erkannt.
Das Reichsgericht war gegentheiliger Ansicht und entschied im Wesent- lichen nach folgenden Grundsätzen:
Bei einem Gebrauchsmusterschutzgesuch habe das eingereichte Modell eine nebensächliche Bedeutung und sei die beigegebene Beschreibung und deren Inhalt in erster Linie in Rücksicht zu ziehen.
Es seien die Bestimmungen des Gebrauchsmusterschutzgesetzes nicht dahingehend aufzufassen, dass nur das wesentlich als neu Beanspruchte im Gesuch zu bezeichnen ist, sondern die NMotive betonen, dass ausserdem auch eine besondere Beschreibung des zu schützenden Gegenstandes besonders dann zulässig sei, wenn durch die Beschreibung die Verzeichnung manigfacher Aus- führungsmöglichkeiten des betreffenden Gegenstandes besser klargelegt werden könne, als dies durch Einlieferung von nur einem Modell geschieht.
Liegt eine solche Beschreibung vor, so kann auch das Geltungsbereich des Gebrauchsmusterschutzrechtes nach dem Inhalt der betreffenden Beschreibung bemessen werden, und wenn dise Beschreibung entsprechend bearbeitet worden ist, Sso kann aus derselben die Grundlage für die Abhängigkeit später ein- gereichter Gebrauchsmusterschutzanmeldungen von der früheren weitgehend gestalteten Eingabe bergeleitet werden.
Es geht demnach aus diesen Entscheidungsgrundsätzen hervor, dass bei sorgfältiger Bearbeitung von Gebrauchsmusterschutzbeschreibungen, denen ge- gebenen Falls entsprechende Zeichnungen beizufügen sind, der erlangte Ge- brauchsmusterschutz ganz ähnlich wie bei Haupt- oder Grundpatenten einen weitgehenden Geltungsbereich umschliessen und die Nachahmung und Umgehung hierdurch wesentlich erschwert werden kann.
Es ist jedoch hierbei zu berücksichtigen, dass das Patentamt als Ein- reichungsstelle für Gebrauchsmusterschutz den Inhalt der eingereichten Be- schreibungen nicht prüft, sondern es ist Sache des betreffenden Gebrauchs- musteranmelders, sich durch Benutzung sach- und fachverständigen Beirathes eine weitgehende Schutzbeschreibung zu sichern.
Patent-Liste. Für die Deutsche Photographen-Zeitung zusammengestellt von Alfre d Joseph, Patent- und technisches Bureau, Hamburg, Gerhofstrasse 9. (Nähere Auskunft wird auf Wunsch ertheilt.)
1) Anmeldungen. Der Gegenstand der Anmeldung ist einstweilen gegen un- befugte Benutzung geschützt.
Max Dressler in München: Objectivverschluss für photographische Cameras. G. Bitterlich in Neugersdorf: Photolithographisches Verfabren. D. Campion und L. Delacre in Vilvorde(Belgien): Magazincamera mit Einstellspiegel hinter dem Objectiv. E. Hackb in Stuttgart: Vorrichtung zum Oeffnen des Objectivverschlusses und Entzünden eines Blitzlichtes. Ch. Klary in Paris: Verfahren zum Coloriren von nicht transparent gemachten Photo- grapbieen auf Papier. Otto Magerstedt in Berlin:. Verfahren zur Herstellung von Negativplatten, welche keine Lichthof-
bildung zeigen.
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