178 Deutsche Photographen-Zeitung 1894.
Hefte für den Preis von Mk. 3,60 und dabei enthält jedes Heft ausser einem reichhaltigen Texte, der über Ausstellungen, Sammlungen und sonstige die Kunst jnteressirende Sachen handelt, auech noch eine eingehende Besprechung der jedem Hefte beiliegenden vielen Kunstbeilagen. Den Kunst- beilagen aber sind wieder hochinteressant, weil sie dem Photographen in mustergiltiger Weise Das zeigen, was er bäufig im Atelier in Stellung und Gruppirung gebrauchen kann. Es ist ja allbekannt, wie selten man in dieser Beziebung sich auf mustergiltige Originalphotographieen verlassen kaun und ausserdem sind diese ja viel schwerer zu beschaffen. Hier aber werden Ab- bildungen von wirklich guten Sachen gegeben, die in sich stets verschiedene Werke bergen, welche im Ganzen oder in einzelnen Theilen für die Praxis zu
gebrauchen sind und als Muster dienen können.
jäbrlich sechs
Vermischtes.
Aus dem Kammergericht.
Be reits in der Nr. 9 der Deutschen Photographen-Zeitung haben wir einen langen Artikel über das Offenhalten der Schaukasten gebracht. Der Hefr Photograph C. Walther in Kiel wurde danach von der Strafkammer in zweiter Instanz zu den beantragten 2 Mk. Geldbusse verurtheilt. Die dama- ligen Ausfübrungen lauteten wie folgt:
Der Zweck jener Bestimmungen gehe dabin, nicht blos das Kaufen und Verkaufen, sondern jeden in die Aeusserlichkeit tretenden gewerblichen Ge⸗ schäftsverkehr zu verbreiten. Dieser Zweck würde nicht erreicht werden können, wenn man die Ausdrücke des Gesetzes so eng interpretire. Unter einem Laden sei vielmehr ein jeder offene, Jedermann zugängliche, zur Bethaätigung von Geschaäftsabschlüssen bestimmte und als solcher àusserlich kenntlich ge- machte Raum zu versteben Und Waaren seien alle Proben gewerblicher Thätigkeit, die dazu geeignet seien und zu dem Zwecke ausgestellt würden, am das Publikum anzulocken und zu Geschäftsabschlüssen geneigt zu machen. So verstanden könnten aber die Ausdrücke unbedenklich auch auf die geschäft- liche Thätigkeit eines Photographen angewendet werden.— Die Revision des Angeklagten wurde von dem Strafsenat des Kammergerichts vom 23. April er. zurückgewiesen; der Gerichtshof schloss sich der Auffassung des Berufungs- richters in allen wesentlichen Punkten an.
Fragekasten.
Frage. 1120. IsSt es erlaubt, Denkmäler und Grabsteine auf Friedhöfen zu photographiren und dann zu vervielfältigen, ohne mit den Gesetzen in Collision zu gerathen? Antwort.
Zu Frage 1120. Nach dem photographischen Schutzg 8 Iqung 14 uIl PD d zgesetz ist die photogr. Nachbildung jedes Wenkmnalss Relelles an Bliemalchen Orten befindlich ist, gestattet, diso uon solcher al riedhöfen, soba ie die Erlaubniss von der Friedhofver eor zhan t au dem Friedhofe Aufnahmen machen zu dürfen. riedhofverwaltung erhalten, überhaup
Eingegangen bei der Redaction:
Carl Zeiss, Optische Werkstätte in Jena: Mittheilung ü 1 12- 7... über Ver le on Goelz Doppelanastigmat mit Zeiss-Anastigmat. 5 Lleichsautnahmen v
Nr. 19.
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