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Kosten der Vertheidigung.
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Nr. 9. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 89 Der photographische Sachverständigen-Verein in Berlin sprach sich dahin aus, dass die von den beiden Angeklagten hergestellten Nachbildungen nicht statt- haft im Sinne des photographischen Schutzgesetzes wären. Infolgedessen wurden die Beiden zu je 100 Mk. Geldstrafe verurtheilt und ausserdem zu einer Busse an die Firma Gottheil& Sohn ebenfalls im Betrage von 100 Mk. Der dritte Angeklagte wurde freigesprochen, weil er sich im guten Glauben befunden habe, legitime Bilder feilzuhalten.
Ueber das Offenhalten der Schaukasten.
Schon mehrfach haben wir in verschiedenen Artikeln Gelegenheit genommen,
auf die Entscheidungen der verschiedenen Gerichte über das Offenhalten von Schaukasten hinzuweisen. Da ja leider die betr. Verordnungen nicht für das
ganze Reich die gleichen sind, sondern aus Polizeivorschriften bestehen, die
günstigenfalls für eine Provinz Giltigkeit haben, so ist es klar, dass die Aus- legung der verschiedenen Polizeivorschriften ganz nach ihrem Inhalte ausfallen und dass eine grundlegende Entscheidung, die einbeitlich für das ganze Reich gilt, nicht erreicht werden kann. Es sind somit bei vorhandenen Streitigkeiten stets immer nur die höchsten Entscheidungen der Oberlandesgerichte resp. des Kammergerichtes von Wichtigkeit, über welche hinaus die Sache nicht zur Aburtheilung gebracht werden können. Doch ist im Allgemeinen anzunehmen, dass solche Entscheidungen für den betr. Bezirk nur allein Giltigkeit haben und wir werden deshalb nicht anstehen, dieselben stets bei Vorkommen zu veröffentlichen.
Herr K. Walter in kiel hatte am Sonntag dem 8. October 1893, vor- mittags 9 ½ Uhr, sein Schaufenster noch nicht verhängt und war deshalb wegen Uebertretung der Schleswig-Holsteinischen Sabbathordnung vom 10. März 1840, des Patentes vom 10. October 1842 sowie der Bekanntmachung vom 22. August 1843 in eine Strafe von 2 Mk. genommen worden. Hiergegen hatte Herr Walther gerichtliche Entscheidung angerufen und wurde am 17. November v. J. vom Schöffengericht freigesprochen. Es waren in dem Schaufenster Photographieen von Privatpersonen, die nur mit ausdrücklicher Genehmigung ausgestellt werden durften und unverkäuflich sind, zu sehen und da nach den oben angeführten gesetzlichen Vorschriften in einem Kaufmannsladen Waaren und Waarenproben zu der Zeit des Gottesdienstes den Blicken des Publikums durech Vorhänge entzogen werden sollen, so war die Ansicht des Schöffengerichtes, dass diese Privatportraits weder Waaren noch Waarenproben seien, da namentlich der Raum binter dem Schaufenster nicht als Kaufladen, in welchem ein Abschluss von Kaufgeschäften vorgenommen wird, zu betrachten wäre. Hiergegen hatte der Amtsanwalt Berufung eingelegt. Vor der Strafkammer bezeichnete der Staats- anwalt die Entscheidung des Vorderrichters als falsch, weil die Sabbathordnung von dem Gedanken ausgehe, dass die Waaren eines Kaufmannes oder die Er- zeugnisse eines Gewerbetreibenden überhaupt während des Gottesdienstes nicht ausgestellt werden dürften. Es käme bei den Photographieen doch nicht darauf an, ob sie verkäuflich seien oder nicht; sie sollten nur zeigen, dass in dem Raume hinter dem Schaufenster die Anfertigung resp. der Verkauf derselben vor sich gehe und insofern wären diese Photographieen andern Waaren gleich zu erachten. Beantragt wurde wiederum 2 Mk. Geldbusse resp. 1 Tag Haft. Der Rechtsanwalt Schirren beautragte als Vertheidiger Zurückweisung der Berufung und Verurtheilung der Staatscasse in die dem Angeklagten verursachten Die Photographieen seien keine Waaren und auch keine Kunstproducte. Es käme sehr darauf an, ob dieselben verkäuflich seien, denn wenn es verboten sei auch unverkäufliche Bilder, die lediglich den Zweck haben das Publikum aufmerksam zu machen, unverhängt auszustellen, so müssten z. B. auch die bunt gemalten Bilder an den Jahrmarktsbuden, welche Scenen aus den darin befindlichen Menagerieen etc. darstellten, ebenfalls wäbrend des Gottesdienstes verhängt werden. Auch seien die Photographen nicht zu den Händlern, sondern zu Küunstlern zu rechnen. Die Verurtheilung der Staatscasse in die Kosten der Vertheidigung sei dadurch gerechtfertigt, dass der Herr Walther in der 1. Instanz freigesprochen sei und dass er bei der durch den Staats- anwalt eingelegten Berufung in der 2. Instanz eines Rechtskundigen zur Ver-


