Jahrgang 
1894
Seite
56
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hat sich in den letzten Tagen der Grupp

einstimmig gewäablt, fest gebildet. Der de gliedern: Hofphotograph J. C. Schaarwächter, Vorsitzender, Ernst Martini, stell-

vertretender Vorsitzender, Hofphotograpb P. Grundner(Portraitfach), Dr. Hese- kiel(Vertreter der Fabrikanten photographischer Utensilien), Dr. Miethe(wissen- schaftliche Photographie), O. Rau, in Firma Meisenbach, Riffarth& Co.(Repro- ductionsfach). Die Zabl der angemeldeten Aussteller ist sehr erheblich und damit eine glänzende Vorfährung der Berliner Photographie gesichert. Es ist ausserdem geplant, dass die photographischen Vereine Berlins in cor- porativen Ausstellungen vertreten sein sollen, die auch von den auswärtigen Mitgliedern der Berliner Vereine beschickt werden können, S8o dass der photo- graphisehe Theil der Ansstellung dadurch einen mehr nationalen Charakter gewinnen und ein vollkommenes Bild des Standes der Photographie in unserem

Vaterlande bieten wird.

Das neue patentgesetz in Oesterreich-Ungarn.

Wie uns von dem Patent- und technischen Bureau von Alfred Joseph in Hamburg, Gerhofstrasse 9, mitgetbeilt wird, hat der österreichische und der ungarische Reichsrath ein Gesetz genehmigt, durch welches die auf das Patentwesen bezügliche Bestimmung des Zoll- und Handelsbündnisses zwischen den beiden Reichshälften abgeandert wurde. Das Gesetz ist am 1. Januar 1894 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind folgende:

1) Die Patentgesuche müssen in beiden Reichshälften gesondert eingebracht werden; es steht also jedem Schutzbewerber frei, nur ein österreichisches oder pur ein ungarisches oder aber beide Patente zu erwerben.

2) Durch Einreichung eines Patentgesuches in einer Reichshälfte sichert sich der Schutzbewerber für eine Frist, welche 90 Tage nach der Ertheilung des Patentes abläuft, das Recht der Priorität in der andern Reichshälfte.

3) Das später angemeldete Patent ist bezüglich seiner Dauer von dem zuerst angemeldeten abhängig. In Fällen, wo der Schutz einer Erfindung in beiden Reichshälften beabsichtigt wird, empfiehlt es sich daher, beide Patent- gesuche gleichzeitig einzubringen.

4) Hinsichtlich der vor dem I. Januar 1894 angemeldeten oder ertheilten Patente bleiben die bisherigen Bestimmungen im Wesentlichen unverändert, nur kann jetzt das österreichische oder das ungarische Patent unabhängig von dem andern Patente annullirt werden, in welchem Falle das nicht annul- lirte Patent verlängerbar bleibt.

Fragekasten.

Fragen.

1113) Wie werden jene wolkigen Hintergründe hergestellt, die man in den Auslagen bei abgetonten grösseren Portraits sieht und welche auf das Bild aufgerieben scheinen? Können dieselben auf Kollodionpapier ausgeführt werden?

antworten.

zu Frage 1112) Wir empfehlen Ihnen dazu abziehbares Chlorsilber-Kollodionpapier oder

Gelatine-Untergrundpapier zu verwenden. Dasselbe wird behandelt wie gewöhnliches Gelloidin- papier, ist darum leicht zu übertragen und wird colorirt wie jede andere Photographie. Schütze& Noack.

s gelan

Reihe J. 1

JI..