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334 Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 41.
berechnet und nicht für mehrere, es würden wahrscheinlich die Normirungen höher werden. Ich muss mich deshalb auf den Stand- punkt stellen, dass ich die Sache nicht so gut durchführbar für unsern Verein erachte, als einen andern Vorschlag.
„Der andere Vorschlag würde darin bestehen, dass wir uns, wie bereits viele Vereine gethan haben, mit einer Versicherungsgesellschaft in Verbindung setzen und es derselben überlassen, das Risico zu tragen. Wir haben aber schon einen solchen Vertrag mit einer Ver- sicherungsgesellschaft gehabt, ohne dass jedoch auch nur eine einzige Versicherung abgeschlossen wurde. Wir haben deshalb, als der Ver- trag zu Ende war, laut Vereinsbeschluss keine Erneuerung eintreten lassen.
„Ich möchte Hrn. Hirsch bitten, selbst in der Sache zu sprechen.“ Herr Hirseh bringt anschliessend an seinen vorjährigen Antrag einen Entwurf zum Vorschlag, nach welchem ein Capital angesammelt werden soll. welches den Angehörigen von jedem einzelnen Mitgliede eine gleiche Summe(nach Entwurf 500 Mark) sicherstellt, um dann nach dem Tode des Mitglieds an dieselben ausgezahlt zu werden. Redner will das Capital auf folgende Weise ansammeln:
1) Es soll ein jedes Mitglied des D. Phot.-Vereins einen ein—
maligen Beitrag von 20 Mark leisten.
2) Der Jabresbeitrag des Vereins soll auf 15 Mark erhöht und ein Drittel davon, also 5 Mark, sofort diesem zu sammeln- den Capital überwiesen werden.
Diese Summe müsse mit der bereits bestehenden Unterstützungs- casse verschmolzen und zehn Jahre verzinslich angelegt werden, so dass nach einer Zusammenstellung ein Capital von mindestens 60,000 Mark vorhanden wäre, welches wohl vorlaàufig als Grundstock gelten könnte. Stiftungen oder Verschreibungen durch Verzicht- jeisten auf den Antheil u. s. w. würden den Andern zu Gute kommen und dadurch das Capital auch vergrössert werden. Um die Antheile auch wirklich den Hinterbliebenen zu erhalten, dürften, so lange diese Antheile noch in Händen des Vereins sind, dieselben nicht mit Beschlag belegt werden, weil sie als Vereinsvermögen anzusehen sind und der Antbeil als Schenkung. Das Capital könnte nicht nur in Staats- und sonstigen sicheren Papieren angelegt werden, sondern dürfte auch an Vereinsmitglieder gegen sicheres Pfand und annehm- baren Zinsfuss verliehen werden und würde dann in dieser Weise bei vorübergehenden Nothfällen die Unterstützungscasse vertreten.
Für die Verwaltung, welche ausser dem Gesammt-Vorstande des D. Phot.-Vereins aus noch einigen besonderen Mitgliedern bestehen soll, dürfte kein Gehalt u. s. w. gezahlt werden, wenigstens nicht in den ersten zehn Jahren, um das Capital ungeschmälert zu erbalten etc.
Die Anträge des Herrn Hirsch werden zwar beifällig begrüsst, jedoch von verschiedenen Seiten als nicht gut durchführbar erachtet.
Vors. Schwier:„Wir haben zwar Corporationsrechte, aber ich glaube nicht, dass wir auf Grund dieser Rechte die Genehmigung hierzu bekommen, nur wenn wir ein ganz bedeutendes Capital hinter uns haâtten. Lassen Sie uns lieber dafür sorgen, erst den Unter- stützungsfond auf eine bestimmte Höhe zu bringen, und wenn sie vorhanden ist, das Weitere veranlassen.“
w. 41.
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