Jahrgang 
1889
Seite
246
Einzelbild herunterladen

5* *.

.

.

246 Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 30.

Name, Wohnort, Jahreszahl, trägt. Es ist dies namentlich sehr leicht der Fall, wenn von dem Reproducirenden ein unaufgezogenes Bild, wie solche heutzutage sehr viel verkauft werden, verlangt wird. Diese unaufgezogenen Bilder tragen in den meisten Fällen keinerlei Vor- sichtsmaassregeln, sei es aus technischen Gründen, sei es aus Nach- lässigkeit. Verschiedene Verlagsanstalten bringen unter das Bild auf dem Negative Namen etc. an, Sodass Alles gleich mit copirt. Diese Art und Weise hat aber den Nachtheil, dass von der Platte immer nur Abdrücke in der bestimmten Grösse copirt werden können and nicht grössere und wird dieses Verfahren deshalb nicht überall angewandt; auch braucht der Betreffende nur die Scheere zu nehmen und den Streifen abzuschneiden. Das Stempeln auf der Rückseite lässt sich leicht abwaschen und die Anwendung eines Stahlstempels jst nicht immer möglich. Es müsste also, wie Sie sagen, ein Bild einen solchen Schutz geniessen, dass auch beim Fehlen aller dieser Schutzmaassregeln ein Nachcopiren unerlaubt wäre und deshalb zu bestrafen sei. Denn es kommt doch ausser auf den Wortlaut des Gesetzes auch auf die Auffassung des betr. Richters an. In Oester- reich scheint das Schutzgesetz besser gestaltet zu sein als bei uns, denn es scheint dort auf die Auffassung des Gesetzes mehr Gewicht gelegt zu werden, als auf den Wortlaut desselben, wie der Abdruck einer diesbezüglichen Gerichtsverbandlang in der Märzunummer 1888 der Phot. Correspondenz beweist und ist namentlich Punkt 5 dieser Verhandlung interessant, welcher Folgendes besagt:

l In Bezug auf den Mangel der in§ 9 des Pressgesetzes vorge- schriebenen Förmlichkeit der Beisetzung der Adresse ist, das ur sprüngliche Vorhandensein dieses Mangels auf den nachgebildeten Photographien wirklich angenommen, zu erwägen: a)§ 3 Absatz 1 des Gesetzes von 1846 knöüpft zwar den Schutz gegen mechanische Vervielfältigung daran, dass das Werkmit Beobachtung der gesetz- lichen Bedingungen und Förmlichkeiten erschienen sei. Es ist aber wohl ein Werk als mit Beobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten erschienen zu betrachten, wenn es in der grossen Masse seiner Exemplare ihnen genügt, gleichgiltig, ob einzelne Exemplare einen Mangel in dieser Beziehung zeigen, der ja nicht blos durch ein Ver- sehen, sondern auch durch Entwendung hervorgebracht werden kann.

Es müsste also unserem Schutzgesetze dieser Passus zugesetzt werden, denn so lange dasselbe fehlt und nur der Wortlaut des Ge- setzes maassgebend ist, so lange ist das Nachcopiren eines Werkes, welches der Vorsichtsmaassregeln dagegen ermangelt, gesetzlich er- laubt. Es ist also einestheils die Ansicht des Herrn Eltzbacher, dass ein Richter schwerlich jemals mit Unrecht annehmen würde, dass wirklich der beklagte Nachbildner eine Pbotographie, deren Carton die vorschriftsmässige Bezeichnung trägt, ohne Carton erhalten habe, hinfällig, denn es werden, wie erwähnt, Tausende von Bildern gleich unaufgezogen verkauft. Es kann also der Richter, welcher bei uns nach dem Wortlaut zu bestrafen hat, nichts machen, wenn der Be- klagte nachweisen kann, dass er die Photographie im Kunsthandel unaufgezogen ohne die gesetzliche Schutzmaassregel gekauft hat, und das fällt ihm in vielen Fällen nicht schwer.

Der Pr em breisc rosseb AD. ewendet, seitigen nut Die Mebrza isten werd den Papierb dass die be als jede au Artikel jec Artikel zut solehe Vor jeder Iag nameotlich sein dürfte steus in o wobl für und die Py in den of für die be hat die Pre das voraus dass sie d. jn den Kr bedacht wi schöpfend gebracht w Form und welehe vo dargestellt einer einz wird sehr eine jede und zur y ehutzen. deu Charac

Sie die verg ordnet hat Versehen igt

Setzungen