Jahrgang 
1889
Seite
94
Einzelbild herunterladen

Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. II.

In§ 3 bestimmt das Gesetz:. Die mechanische Nachbildung eines photographischen Werkes,

welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Geneh- migung der Berechtigten(§§ 1 und 7) hergestellt wird, ist verboten..

Geber diesen Satz ist mehr, als über irgend einen, Klage ge- führt worden; über ihn haben sich auch die meisten Processe ent- sponnen, darunter Processe, in welchen auf beiden Seiten in gleichem Maasse die Ueberzeugung des Rechtes war, aber auch Processe, in welchen einer Partei der Wortlaut des Gesetzes die Handhabe bot zur Unbilligkeit gegen die andere. Wober kommt das?

Absicht des Gesetzes war es, diejenigen Arten der Nachbildung eines photographischen Werkes zu verbieten, bei welchen die selbst- ständige Kkünstlerische Thätigkeit des Nachbildenden zurücktritt hinter seiner upselbstständigen reproducirenden Thätigkeit. Hier war aber zu unterscheidenwischen den zahlreichen Arten der Nachbildung eines photographischen Werkes, dem Oelbild, der Zeich- nung, dem Kupferhochdruck, dem Buchdruck und der Photographie; gegen die eine Art der Nachbildung verdiente der Photograph Schutz, gegen die andere nicht. Im einzelnen zwischen erlaubten und ver- botenen Arten der Nachbildungen unterscheiden konnte aber das Gesetz nicht, denn bei der grossen, sich täglich vermehrenden An- zahl der Nachbildungsarten würde das Gesetz schon nach kürzester Zeit nicht mebhr ausgereicht haben. Es musste also ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt werden, und das hat das Gesetz getban, indem es als verboten bezeichnete die mechanischen Nachbildungen.

Dieser allgemeine Grundsatz hat sich nicht bewährt. Er ist erstens zu unbestimmt, und zweitens verfehlt er den richtigen Ge- sichtspunkt. Zu unbestimmt jist er dadurch, dass der Begriff der mechanischen Nachbildung durchaus kein fest begrenzter ist. Er ordnet eigentlich nur die Fälle der rein mechanischen Nachbildung, der Reproduction blos mit Camera und Linse. Ungeordnet bleiben dagegen alle jene Arten der Nachbildung, bei welchen in höherem oder geringerem Maasse die Thätigkeit des Künstlers zur mecha- nischen Thätigkeit hinzutritt. Ist Kupferhochdruck, ist Buntdruck, ist Photographie auf den Holzstock verbotene Nachbildung im Sinne des Gesetzes? Dass nicht jede Nachbildung, bei welcher irgend- welche mechanische Thätigkeit stattfindet, verboten ist, darüber ist die Praxis unserer Gerichte einig. Aber wie viel méechanische Thätigkeit nun binreicht, um eine Nachbildung zum Nachdruck zu machen, darüber herrscht die grösste Meinungsverschiedenbeit der Gerichte. Selbst wenn man noch so gut sein Gesetz kennt und noch 80 selir vor jedem unbefugten Nachdruck zurückschreckt, man kann nie wissen, ob man nicht eines Tages auf Grund desselben Gesetzes, nach welchem man recht gehandelt zu haben glaubt, wegen Nach- drucks beklagt und verurtheilt wird.

Dass der Grundsatz des 8 3 bei aller seiner Unbestimmtheit dennoch gewisse Arten der Nachbildung gestattet, die verboten zu sein verdienen, ist bereits angedeutet. Nach dem Gesetz begeht Der keinen Nachdruck, welcher nach einer Photographie eine Tusch- zeichnung macht und diese photographirt und verbreitet; denn nier

vorrrker

Nr. 1.

wird nic vildupg leh

hestitm die ſtel- suehn, überzeb.

Ins

ist vom ernarbt

Aut die sübe

diesex J stattind Mit jer verbunde

in Clfris tioned a Samlu. mitfalge auf, ſr.

dem pre

nung au Christian