Jahrgang 
1889
Seite
93
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Nr. 11. Deutsche Photographen-Zeitung 1889. 93

Das photographische Gesetz schützt in§ 1 Absatz 2 den Ver- fertiger der photographischen Aufnahme. Das ist gewiss gut. Aber in§ 7 bestimmt es:

Bei photographischen Bildnissen(Portraits) geht das im§ 1 bezeichnete Recht des Verfertigers auch ohne Vertrag von selbst auf den Besteller über.

Wenn also Jemand bei mir sich photographiren lässt, so darf er sein Portrait nicht nur selbst auf jede Art nachbilden und ver- vielfältigen, sondern er darf auch mir die weitere Vervielfältigung und Nachbildung untersagen; er steht da, als sei er selbst der Ver- fertiger. Eine sonderbare Bestimmung. Ihr Grund ist zweifellos picht, dass in der Bestellung einer Photographie zugleich auch der Kauf des Autorrechtes läge, denn dann müsste ja der Besteller jeder beliebigen Photographie, und nicht blos eines Portraits, das Autor- recht erwerben; dann müsste ja auch, wenn jemand seine Villa, seinen Hund, ihm gehörige Kunstgegenstände photographiren lässt, das Autorrecht auf ihn übergehen. Der Grund der Bestimmung liegt also in der Eigentbümlichkeit des Portraits; es wird dem Besteller mehr oder weniger gleichgiltig sein, ob die Abbildung seiner Villa, seines Hundes, es wird ihm aber durchaus nicht gleichgiltig sein, ob sein eigenes Portrait in fremde Hände gelangen kann. Voll- ständig berechtigt ist es, dass man den Besteller des Portraits da- gegen schützt. Aber braucht er dazu denn wirklich das Autorrecht? Ist es denn wirklich berechtigt, damit kein Unbefugter sein Bild vervielfältigen könne, ihm selbst das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung zu geben? Ich glaube, in dieser Bestimmung liegt ein Unrecht gegen den Photographen. Der Lohn des Photographen, welcher ein gutes Bild angefertigt bat, besteht nicht blos in der Anerkennung seiner Kunst, sondern auch in der Bestellung einer möglichst grossen Anzahl von Exemplaren. Man darf nicht ein- wenden, dass er für die ersten Abzüge mehr erhält, als für die folgenden; das ist nicht der regelmässige Lohn seiner Arbeit, son- dern blos ein Schutz dagegen, dass dieselbe nicht ganz unbelohnt bleibe, ein Schutz, der auch dem schlechtesten Photographen zu Theil wird. Wenn der Lohn des Photographen für die Tüchtigkeit seiner Leistung regelmässig in der Abnahme möglichst vieler Ab- züge besteht, dann darf man dem Besteller nicht gestatten, zuerst bei einem ausgezeichneten Photographen ein Bild und darauf bei einem(natürlich billigeren) Pfuscher beliebig Vervielfältigungen herstellen zu lassen. Das Gesetz äussert sich nicht darüber, ob dem Besteller das Negativ gehöre, aber die Praxis vieler Gerichte hat sich hierfür ausgesprochen; um so schlimmer. Ein völlig hin- reichender Schutz des Portraitirten würde meines Erachtens in der Bestimmung liegen: die Nachbildung photographischer Bildnisse ist nur mit Genehmigung des Bestellers gestattet; und dem Photographen würde hierdureh mehr als durch das geltende Gesetz sein Recht werden.

Ich glaube nachgewiesen zu haben, dass das photographische Gesetz seinen Schutz nicht immer der richtigen Person angedeihen lässt. Ich will versuchen, gleichfalls nachzuweisen, dass der Schutz des photographischen Gesetzes nicht immer hinreicht.