Jahrgang 
1889
Seite
66
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Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 8.

Er antwortete jedoch:Nein, danke! ich fertige dieselben selbst an und zwar zu einem Viertel der Kosten, welche Sie berechnen würden. Gewissermaassen amüsirt, hob ich hervor, dass bevor er jene Abdrücke produciren könne, er in dem Besitze der Negative sein müsse.Gewiss, antwortete jener,sie sind mein Eigenthum, ich habe dafür gezahlt und kann dieselben verlangen. Ich gab zu, dass es kein Gesetz gebe, sein Verlangen zu verhindern, die einzige Schwierigkeit sei für ihn nur die, mich zum Aufgeben der Negative zu veranlassen.Jedoch, bemerkte ich,lassen Sie mich auch sicher sein, ob ich dieselben noch vorhanden finde. Entschuldigen Sie mich gütigst einige Minuten. Ich fand die Negative ohne Schwierigkeit und kehrte zu dem Herrn zurück.Wohlan, äusserte ich,gegen- wärtig sind sie noch all right! Wollen Sie dieselben kaufen? Nein, gewiss nicht! antwortete jener.Ich habe sie bereits einmal bezahlt.Wollen Sie für einige weitere Copien zahlen?Sicherlich nicht! klang es wieder. Vergebens bemühte ich mich, ihm ausein- ander zu setzen, dass ihn seine Zahlung nicht zu den Negativen be- rechtige, welche nur zu dem Zwecke aufgenommen seien, die Abdrücke, für welche er gezahlt, zu liefern. Es war vergebens. Ich ersuchte ihn abermals mich für Augenblicke zu entschuldigen. Ein Geräusch von brechendem Glase wurde laut und bei meiner Rückkehr zu meinem Besuch äusserte ich:Mein werther Herr, ich bedauere Ihnen mit- theilen zu müssen, dass die Negative, um welche Sie gekommen sind, in ungefähr tausend Stücken sind und im gegenwäartigen Augenblick in meinem Schmutzkasten liegen. Erlauben Sie mir, Ihnen einen Guten Morgen! zu wünschen.

Ich wurde hierauf mit aller Art Anklagedrohungen bedacht, habe jedoch bis heute nichts Weiteres bezüglich dieser Ursache gehört.

Die meisten professionellen Photographen sind ziemlich familiär mit den kühlen Forderungen der Amateure, aber sicherlich kann diese Forderung des Rechtes auf das Negativ nicht bei vielen ernstlich vorkommen.

Ich habe immer behauptet, dass, wenn Bilder im gewöhnlichen Geschäftsgange aufgenommen und keine Stipulation rücksichtlich des Negativs gemacht wurde, die Kundschaft, nicht das Recht darauf hat und dasselbe als ein Theil des Nachlasses des Photographen auf ge- wöhnlichem Wege verkäuflich ist. Natürlich darf es nicht zum Nach- theil oder gegen den Wunsch der Kundschaft benutzt werden. Aber dieses hätte ja auch ganz andere Ursachen.

Unsere Abmachung mit der Kundschaft ist: so und so viele Ab- drücke zu liefern und nachdem solches geschehen, besteht keine Ver- pflichtung für den Photographen, das Negativ fünf Minuten länger zu bewahren. Um seines Vortheils willen thut er es gewöhnlich, sowie zur Annehmlichkeit seiner Kunden. Auch selbst wenn seine

zu können.

Cartons sagen:für Nachbestellungen aufbewahrt so ist solches

in keiner Weise bindend. weil es keine gesetzliche Uebereinkunft mit Datum, Unterschrift und Stempel betrifft. Die Verlagsrechts-Akte bringen in vieler Hinsicht Beschwerlichkeiten genug, ohne frische Plagen, und wenn das Recht auf das Negativ einmal der Kundschaft eingeräumt würde, die Photographen würden öfter unruhige Zeit haben.

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