50 Fuüurſtl. Saͤchſ. erneuerte Gleits⸗Ordnung Auch iſt alles Salz, ingleichen in der Untern
Amtspflege alle innerhalb Amts gefertigte und aus⸗
gefuͤhrte Holzwaare, in der erſten betreffenden
Gleitsſtelle zu vergeben, wenn gleich die Fuhre auf
Thierſchneck oder Eiſenberg zugehet. Alle andere Fuhren, fahrende Juden, und Viehhaͤndler, ſo ihren Weg auf Thierſchneck oder Eiſenberg nehmen, haben das Gleit nirgends anders, als daſelbſt zu entrichten, weshalb auch die Beigleitseinnehmer ſich der Annahme des Gleits von ſelbigen zu enthal⸗ ten haben. Jedoch muͤſſen die Viehhaͤndler, wel⸗ che von dem durchtreibenden Vieh einige Stuͤcken, ehe ſie noch zum Hauptgleit Thierſchneck oder in die Stadt Eiſenberg gelangen, verkaufen, ſolche in
der erſten darauf betreffenden Gleitsſtelle vergeben,
ingleichen muͤſſen diejenigen Fuhrleute, ſo zwar auf Thierſchneck oder Eiſenberg zu fahren wollen, und deshalb in den Beigleitsſtellen frey paſſiret worden ſind, unterwegens aber ihre Waaren zu verkaufen Gelegenheit finden, ſodann das Gleit in der erſten


