8 Süurſtl. Säͤchſ erneuerte Gleits Ordnung
Lohe, ingleichen Steinkohlen werden bey gan⸗ zer und halber Ladung ohne Unterſchied, vom Pferd mit voom Schubkarn mit gergeben. 2 Woferne die Fuhrleute außer den Centner⸗ guͤtern noch andere in nachſtehenden Kapiteln mit beſtimmten Abgaben verzeichnete Guͤter geladen haben, ſo ſind ſolche von ihnen apart, jede nach ihrem Anſatz, zu vergleiten.
Wenn obſtehende Guͤter auf Schubkarren gefuͤhret, oder getragen werden, iſt von ſol⸗ chen Guͤtern, welche mit.. vom Pferd zu vergleiten ſind,
vom Schubkarn,— und von der Tracht,. voon allen andern Guͤtern aber, wenn ſolche nicht Cap. XVIII. oder in einigen andern Ka⸗ püiteln beſonders angeſetzet ſind, vom Schubkarn, b und


