dieſer Gemeinweide oft wenig oder gar keinen Gebrauch davon gemacht. Andre kleine An⸗ bauer dagegen, oder benachbarte Staͤdte und Flecken, wenn ſie gleich keinen Acker Landes beſaßen, benutzten dieſe Weide mit Kuͤhen, Schaafen, Schweinen und Gaͤnſen deſto ſtar⸗ ker; und machen nun bey der Theilung ſehr große Anſpruͤche. Oft haben die Eigenthuͤmer ganz verfallener und unbewohnter Bauſtellen, vermoͤge ehemaliger Berechtigungen, einen großen Antheil gefordert. Die Landeigenthuͤ⸗ mer machen dagegen den bloßen Hausſtellen faſt alles Anrecht ſtreitig, und wollen ſie nur nach geringen Verhaͤltniſſen abfinden. Wer kein Vieh mit eigenen Producten durchfuͤttern kann, hat auch von altersher keins halten koͤn⸗ nen, ſagen ſie: und es iſt bloß eine Verguͤnſti⸗ gung von uns geweſen, daß ihr ein oder anderes Stuͤck Vieh auftreiben durftet; eine Verguͤnſtigung, die ihr gemißbraucht habt. Dieſe Streitfrage iſt nun in England gar nicht entſchieden; und es iſt bald zum Vortheil der einen, bald der andern Partey, von den Com⸗ miſſarien des Parlaments geſprochen worden⸗ Daher in vielen Fällen die abſchreckende Unge⸗ wißheit, was man bey einer Theilung erhalten werde, und folglich die wenige Neigung, ſolche Theilungen der eigentlichen Gemeinheiten durch
viele Koſten zu erwirken. Alle
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