Teil eines Werkes 
2 (1817) L-Z : mit einigen Nachtr.
Entstehung
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Menge Bildungsanstalten, worunter al- lein ıt Universitäten, und zahlreiche Collegien, allein diese sind höchst ein- seitig und niedergedrückt, und derLei- tung der Geistlichkeit überlassen, die alles eigeneDenken erstickt. Der ganze öffentliche Unterricht dreht sich blols um Dogmen und Scholastik. Neben den öffentlichen Unterrichtsanstalten beste- hen auch eine Menge für besondere- cher, und in diesen ist die Einrichtung besser, Die zahlreichen gelehrten Ge- sellschaften, deren Madrid allein haben zwar Vieles für die Auf- nahme der Wissenscheften gethan, in- defs ist ihr Wirken ebenfalls in Fesseln zelegt. An Hülfsanstaiten, Bibliothe- ken, Museen, Sternwarten, botanischen Gärten und ausgesuchten Gemäldegale- rien fehlt es nicht.

Staatsverfassung:- Spanien i$t eine erbliche uneingeschränkte Monarchie, in welcher es zwar Cortes oder Reichs-

'stände giebt, welche bei wichtigen und

eingreifenden Angelegenheiten u. Staats- einrichtungen zusammentreten sollen, aber diese sind seit 1713 eingeschlafen, und der Monarch hat Spanien die ver- sprochene neue Konstitution noch nicht ertheilt. Jetzt beruht die ganze gesetz- gebende und vollziehende Gewalt auf dem Könige, welcher sich bei seiner Thronbesteigung blofs ausrufen u. hul- digen läfst; einer Krönung bedarf es nicht. Die Thronfolge ist in dem Stamme der Bourbone in der männli- chen u. weiblichen Linie erblich, doch haben die entferntesten männl. Nach-. kommen den Vorzug vor den nächst- stehenden weiblichen, und erst, wenn alle männlichen Deszendenten Phi- lipps V. ausgestorben seyn werden, trifft die Reihe die Töchter, und dann das beanwartete, Haus Savoyen. Der König wird mit dem ı4ten Jahre mün-

Religiou bekennen. Die Haupt. Besidenzstadt ist Madrid; Lustschlösser sind Escorial, S. Iidefonse, Aranjuez u. Pardo.. Der Titel des Königs ist lang; der kurze heifst Rey catholico de Es- paßa. Der präsumtive Thronerbe führt den Titel: Prinz won Asturias, die nachgeborenen Kinder/heifsen Infanten und Infantinnen von Spanien. Das Wap- pen enthältdievorzüglichsten Provinzen der Monarchie, und auch mehrere An- spruchswappen, das Mittelschild ‚das Familienwappen. Der Hofstaat. ist äu- fserst zahlreich und prächtig: kein Hof in Europa ist ceremoniöser und etikett- voller ei der Spanische. Der Ritteror- den sind 8: das goldene Vliefs, der Ma- rien Luisenorden, der Karlsorden, der Isabellenorden, der Orden von Cala- tirava, Alcantara, Santjago und Mon- tesa, wozu noch kommt. Die Nation besteht aus 4 Klas- sen: ı) Adel, der sich in hohen, Titu- lados und niederen, Hidalgos theilt; 2) -Kierus, ebenfalls in hohen und niede- ren getheilt; 3) Bürger, der in Giuda- den oder Villas wohnt und ga) Bauern, zwar persönlich frei, aber meistens der Krone oder dem Adel und Geistlichkeit angehörig und, mit Ausnahme der Bas- ken, drückenden Herrendiensten u. an- deren Belästigungen unterworfen. Die Cortes oder Reichsstände, die jedoch

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der Johanniterorden

seit 1713®&eschlafen haben, wenn man ihr Zusammentreten während des Frei- heitskriees für unconstitutionell anse- hen will, bestanden aus 3 Ständen: ı)

der hohen Geistlichkeit, den Erz- und Bischöfen; 2) dem hohen Adel oder den Titulados und 3) den Deputirten der Ciudades, wozu auch die 3 Ritterorden gerechnet werden.

Staatsverwaltung: immonarchischen

Spanien findet gegenwärtig überall eine gleichförmige, auf das Princip/der Au- tokratie gegründete, Staatsverwaltung Statt. Der Monarch ist die Quelle und der Vollzieher der Gesetze; um ihn, um seine Person sind die höchsten Behör- den versammelt, durch deren Organ die ganze Staatsverwaltung Leben und Be- wegung erhält. Diese sind das Staais- ministerium u, verschiedene, mit dem- selben arbeitende Behörden. Der Staats- rath, eigentlich das höchste Collegium des Reichs, steht jetzt blofs als Statist da, weil der unumschränkte Wille des Monarchen seine Mitwirkung schon seit Alberonis Zeiten für bedenklich gefunden hat.Die 3r Provinzen des Reichs sind, mit wenigen Ausnahmen, gleichförmig organisirt, und werden durch Statthalter regiert; doch sind: verschiedene derselben unter einem ge- meinschaftlichen Statthalter vereinigt. Die Justiz besteht aus Ober- und. Unter- gerichten: das höchste Justizreviso- rium für ganzSpanien und die erste u. einzige Instanz der Grandezza ist der hohe Rath von Castilla. Die zweite In- stanz machen die Appellationshöfe und Audienzen zu Valladolid, Granada, Za- ragoza, Barcelona, Valencia, Palma, Oviedo, Corufa, Sevilla und-Pamplona; die niederen Richter sind die ı12 Gorre- gidores, die Alcaldes und Bayles, Die Polizei-gehört mit Ausnahme der Haupi- stadt, zu dem Ressort der Ortsobrigkei- ten und zum Theil unter die Inquisi- tion. Die kath. Religion ist nicht blofs herrschend, sondern allein geduldet: dieGewalt des Papstes, ihres Oberhaupis wird jedoch durch die Konkoräate s® eingeschränkt, und ihre Diener hänge mehr von dem Monarchen, als von dem Papste ab:. über die Reinhaltung der Kirche wacht die Inquisition, welche aus ı General= und 14 Provinzialgerich- ten besteht, und 1787 2,666 Angestellte und einige 1,000 Familiaren im Solde hatte. Der Säkularklerus besteht aus hohem und niederem: der hohe ausß Erz- und Bischöfen mit 61 Kathedra- len und ıı2 Collegiatkirchen; der nie- dere Klerus, wozu 1797. 43,083 Kleriker gezählt wurden, versieht 18,871 Kirch- spiele, Der Kegularklerus bewohnte 1797 2,051 Mannsklöstermit 53,098 Mön- chen und 1,075 Frauenklöster mit 24007 Nonnen. Die Einkünfte des Reichs sind entweder verpachtet oder werden verwaltet; aber_die Finanzverwaltung ist in Spanien äufserst schwierig u: kosi- bar, auch das Reich tief verschuldet. Das Militär steht in höchster Instanz unter dem obersten Kriegsrathe, In den Provinzen unter Generalkapitänen; die Marine ist unter 3 Marinedepartemente rertheilt. Die Kolonien haben ihre Vi- zekönige oder Generalkaäpitäne, welche die Krone dahin sendet, übrigens mel- stens Spanische Gesetze und eine dem Mutterlande ähnliche Verwaltung. Ihre höchste Behörde in Spanien-ist der Mi- nister u. der Rath von Indien,

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