Volsmeng iu Bu: Aber a
108, Werd Hand g lausitz, a Ai| enden and ee Pe aber die Jnthag gun. dr Retormirer u=.“ 1 ei Ireie af el ey n. AN oliken fi Ro Orsschafen) eine
üen, Rebmud DENE Juden, bil) Salanı Li ng gedali,|= In el) Jamsıtz haben! CE 1 Hamahıl gemeinden, ed A sinfe, ni Jasen. Die] wi yerdeb in ihrer bürgerlig Zmichiedenhi im Sachsen sel abe e gezeiii
‚a hohem Adel ke
Bürger und Ba vnselche ai {er Überlausıd en.heil nike rom sid. Kull WE oden.ii a wind zwad a en Fi De, em
weiterer ist di) Mb Icht, denl tz das Was Be
ie Schaaf
| urh rn hl Be an hit ne durch Ma verein n Wolle de elmalt!
a Grolsen$+ Kinn Higl Kelle Koll) ,[7
‚v allein da Km.
‚ als’3/,; aller Einw.: leben von ü turen und Handwerken, ‚ wenige Fabrikzweige, k sich nicht: zu eigen gemacht hätte. Vor
Allen aber zeichnen sich seine Arbeiten. , im Leinen, Wolle, Baumwolle, Leder,
. Papier,
H te Merrscht im Ganzen so viele Betrieb-
samkeit, wie im königl. Sachsen, Mehr Manufak- und es giebt
die der Sachse
Hoiz, Metallen und Porzelan aus. Die Leineweberei blühet beson- ders in der Lausitz, die Wollenweberei
bin in Lausitz, Meifsen und Leipzig, die ‚' Baumwollenweberei in dem Voigtlande
und Erzgebirge, wo auch die Spitzen- klöppelei zu Hause ist, die Gärberei in der Lausitz, die Papierfabrikation ver- theilt sich in allen Provinzen, die Holz- schnitzelei,; der Hüttenbau und die Me- tall-- und cheinischen Fabriken gehö- ren dem Erzgebirge, die Bereitung des schönen Sächsischen Porzelans Meilsen an. Handel: Sachsen führt einen aus- gebreiteten Handel mit seinen Produk- ten und Fabrikaten; der Mittelpunkt desselben ist Leipzig. Es exportirt hauptsächlich Wolle, feine Wollen- waaren, Leinewand,: Spitzen, rohes Garn,.Twils und Wollengarn, Baum- wolienwaaren, Metalle und Metallwaa- ren, wogegen es vorzüglich Korn, Salz, Gewürze, Kolonialwaaren, Wein und Materialwaaren zurücknimmt. Der Buchhandel Sachsens ist der Buchhan- 'del Deutschlands. Staatsverfassung: ei- neieingeschränkte Monarchie, an deren Spitze ein König steht, der in der Deut- schen Bundesversammiung die vierte Stelle einnimmt, in Plenum aber vier Stimmen führt. Die Regierung der kö- rin ana bi Länder ist bei der Sachsen- Albertinischen Linie, nach deren Ab- sterben sie an die Ernestinische Linie übergeht. Der Köuig wird mit dem 18. Jahre mündig, Der königl. Titel ist einfach: blofs König von Sachsen; das Wappen besteht aus 5 schwarzen Bal- ken im goldenen Felde mit dem durch selbige gezogenen grünen Rautenkran- ze. Der Hofstaat ist einfach. Sachsen hat 2 Ritterorden, den Sächsischen Rau- tenkranz als Hofehrel, und den Hein- Yichsorden als militärischen Verdienst- orden Dem Monarchen, der die ganze vollziehende Gewalt in Händen häit, stehen Landstände zur Seite, die einen bestimmten Antheil sowohl an der Ge- setzgebung und Besteuerung, als allen wichtigen Landesverhandlungen neh- men. Diese Landstände unterscheiden sich in 2 Körper: den Sächsischen, aus 3 Klassen, ı) den Prälaten, Fürsten, Grafen und Herrn, und 3) den Städten bestehend, und den Lausitzer, welcher sich in Land und Städte unterscheidet. Zu jenem’gehö- ren die Standesherrn, das Domstift Zu Bauzen und Kloster Marienthal und die Bitterschaft, zu diesem die noch übri- en 3 Sechsstädte. Staatsverwaltung: Die höchsten Landesbehörden sind das geheime Kabinet, geheime Konsilium, eheime Finanzkollesium, geheime riegsrath, Appellationsgericht u. Ober- konsistorium. Einige Angelegenheiten werden durch besondere Kommissionen verwaltet; dahin gehören die Oberrech- nungs-, Landesökonomie-, Manufak- tur- und Kommerz-, Geseiz-, Kam- merkreditkassen- und andere Deputa- tionen. In den Provinzen hat jede der- selben in der Regel ihre Landesstelle. Für die Kreise ist die Landesregierung za Drosden, die sieh in 3 Senate theilt;
2) der Ritterschaft.
Sae
333
und zu deren Ressort die gesammten Ju- stiz-, Polizei- u. Lehnssachen gehören, Oberbehörde und Appellationsinstanz; däs Steuerwesen wird in jedem Kreise von einer Obersteuerdirektien, in der Lausitz von.der ständischen Deputation verwaltet. Die übrigen Provinzialkol- legien sind die Stiftsregierung zu Wur- zen, das Oberamt zu Bauzen und das akad. Gericht von Leipzig. Die Justiz bei dem Militär wird durch eigne Militärge- richte verwaltet, dieoberste Militärjustiz aber ist das Generalkriegsgerichtskolleg. Für wissenschaftl. Kultur ist durch die Universität zu Leipzig, durch die Für- stenschulenzu Meilsen, Grimma u. Wur- zen und durch mehrere Lyzeen gesorgt, Staatseinkünfte: 8 bis 10 Mill. Gulden, die aus den Domänen, Regalien und Steuern fliefsen, Staatsschuld: 57 Mill. Gulden, wovon jedoch der König von Preufsen einen Theil übernehmen wird, Militär: 12,000 Mann. Eintheilung: ı7) in die Kreise Meilsen, Leipzig, Erzge- birge und Voigtland und 3)in die Lau- sitz, die aber gegenwärtig den'zten Kreis des Königreichs bilden soll,. worauf dann auch wohl ihre bisherige singuläre Verfassung aufhören wird. Die Fürsten und Grafen von Schönburg machen Sächsische Standesherren aus; ihre Län- der aber werden sämmtlich zu dem Erz- gebirsischen Kreise gerechnet.
Sachsen- Gotha, Deutsches herzogl, Haus, welches unter den: Sächsischen Fürstenhäusern dem Range nach das zweite ist, und mit den auf dem Bundestage die Stelle ein- nimmt, im Pienum aber eine eigene Stimme führt.— Die herzogl. Besitzun-
en bestehen ı) in dem Pürstsuthum sotha, 2) in dem Fürst. Altenburg und 3) in einem Antheile an Römhild; Alles zusammen 54,75 N ee ‚„ mit 190,100 E., in 151/g St., 10l/g Mil., 410 D. und 40,429 H, Die Religion ist lutherisch, wozu sich auch der Hof bekennt. Die Einkünfte werden anf ıl/ Mill, Gulden geschätzt und das Militär mag höchstens 1,600 M, betragen, Der Herzog regiert nicht un- umschränkt, sondern hat sowohl im Go- tha, als Altenburg Landstände zur Sei- te, diein Gotha aus 3 Klassen, Grafen und Herrn, Ritterschaft und 2 kanzlei- sässigen Städten, in Altenburg aus Rit- terschaft und 3 kanzleisässigen Städten bestehen und in jeder Provinz ein eig- nes ständisches Corpus ausmachen, wie denn jede derselben ihre besondere Ver- fassung und Gesetze ‚hat... Der Herzog wird mit dem'ıßten Jahre volljährig, Mit den Häusern Meiningen u, Koburg verbindet ihn der sogenannte Nexus Gothanus, und im Betreff der Erbfolge in den 4 Gothaer Speziallinien dient der Römhilder Rezefs vom!‘ 28. Julius 1791. Das Wappen ist mit den übrigen her- zog}, Sächsischen Häusern ‚Gothaer Li- nie, so wie der Titel gemeinschaftlich, nur fügt Gotha noch Herr: von Tonna hinzu. Der Hofstaat ist äulfserst ein- fach. Die höchste Centralbehörde für den Gesammtstaat ist das Geheimeraths- kollegium zu Gotha. Sonst haben so- wohl das Fürstenthum Gotha, als das Fürst. Altenburg ihre eigenen Laitdes- kollegien(s. diese Art.). Das gemein- schaftl. AppYilafionkpnricht besteht zu Jena, auch besitzt Gotha mit Weimar gemeinschaftl. die Universität Jena.
Sachsen- Hildburghausen, Deutsches herzogi. Haus, dem Range nach das ite unter den Sächs. Fürsenhäuseru, wel-


