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sirht der Wille des Monarchen zu den rovinzialverwaltungen, die einen treuen Wiederschein der höchsten Ge- schäftsführung in die ihnen anvertraue-
ten Provinzen zurückwerfen. Was der Monarch dem Staate- ist,. ist: der Gon- verneur seiner Provinz; was die höch-
sten Kollegien dem Staate sind, sind die dem Gouverneur zur S:-ite gesetzten Be- hörden der Provinz. ist, mat Ausnahme der Schutzländer und Rolo- nien, in 52 Gouvernemente abgetheilt, wovon” eine auf Sieichen Fuls orga- nisirte Verfassung haben: Archangelsk, Astrachan, Cherson, Grusien, Jaröoslaw, Jekaterinosiaw, Irkuzk, Kaluga, Kasan, Kaukasien, Kostroma, Kursk, Moskwa, Nishegorod, Nowgorod, Ülonez,(rel, Orenpurg, Pensa,. Petersburg, Pskow, Rjäsan, Saratow, Simbirsk, Sio- bodsk Ukräne ,„ Smolensk, Tambew, Taurien, Tobolsk, Tomsk, Tula, I wer, Wiätka, Wladimir ronesh, wozu noch Moldau mit Bessara- bien kömmt. In ı5 Gouvernements ist zwar die Gouvernementsveriassungeben- falls eingeführt, indefls weicht sie hier, besonders’ in Hinsicht der Justizpllege, in einigen Punkten ab, indem man die- se Provinzen bei ıhrer, vor Binführung der bestandenen, Verfassung und ihren Provinzialrechten gelassenhat. Dahin gehören: Bialystock, Esthland, Finland, Grodno, Rıew, Kur- land, Livland, Minsk, Mohilew, Polta- wa,, Tschernigow, Wilno, Witebsk, Wolhynien und das Land der Donischen. Rosaken. Jedem dieser Gou- vernemente ist ein Kriegs- und Civil- gouverneur vorgesetzt. Beide Gouver- neurstiellen sind zuweilen in einer Per- son vereinigt, häufig haben 2 oder meh- rere Provinzen einen gemeinschaftlichen Kriegsgouverneur. Die Gouvernements sind in Kreise abgetheilt. Von dem Kriegsgouverneur hängen die sämmtli chen Militärkommando’s, Kommandan- ten, die militärisch organisirten Kosa- ken- und Kalmykenstämme, überhanpt das ganze Militär ab, und er führt ge- wissermalsen ‚die Kontrolle über den Civilgouverneur, Dem Civilgouverneur sind alle übrigen Regierungsgeschäfte der Provinz anvertranet; ihm zur Seite steht ein Vizegouverneur.- Zur Civil- gouvern<mentsregierung gehören fol- gende Behörden: der Gouvernements- rath, der Gerichtshof in peinl, Sachen, der Gerichtshof in bürgerlichen Rechts- sachen, das Gewissensgericht, der Ra- meralhof: und die Kammer der allge- me:nen Fürsorge; zur Kreisverwaltung, die der Gouvernementsregierung völlıg untergeordnet ist, das Kreisgericht als Justizbehörde ,„ das adliche Vormund- schaftsamt,: das Niederlandgericht,, die Kreisrentkammer und die Stadtimagisträ- te.s: Die Justiz-wird in allen Kreisen u. Provinzen, dienach der Gouvernements- werfassung organisirt sind, von. den Kreisgerichten und Magisträten in der ersten, von den beiden Gerichtshöfen aber in der zweiten Instanz, die Poli- zei von dem Niederlandgerichte in den Kreisen und von dem Stadtvoigte oder Kommandanten in den Städten verwal- tet.‘ Beiden steht das Gewissensgericht und der Gouvernementsprokurator zur Seite., In: den’ nichtorganisirten Prov. weicht die Justizverwaltung in einigen Stücken ab, und hier giebt es noch man- che Arten von Grundgerichten, für wel- che..die Gerichtshöfe dann die zweite
Perm,,
Wologda und Wo-:
.des Baltischen Meers,
Rus
Instanz ausmachen. Aus den Deutsches Provinzen geht die Appellation an das Justizkollegium der Ostseeprovinzeu zq Petersburg, aus den beiden Hauptstäd. ten an die, in denselben TR a Hofgerichte. Die Kosaken stehen in 2ter Instanz unter ihren. Tribunälen. Di te und höchste Instanz im. ganzen Rei. che ist der dirigireude, Senat, von dem nur ın bestimmten Fällen eine A pella. tion an den Monarchen Statt findet, Die Siaatseinkünfte erheben. die Kreisrent- kammer.und der Kameralhof. Mit den Gegenständen, die das Wohl der Unter. thanen, die Unterstützung der Hülfsbe- dürftigen betreften, beschäftigt sich die Kammer der aligemeineu: Fürsorge. Die Lehranstälten stellen.unter besonderer Aufsicht der Kreisschwiiuspektoren, der Gouvernementsschuldirektoren und der Kuratoren, die geistl. Angelegenheiten unter dın Archijereis(man zählt in Ruls. land 36 Eparchien. ven 3 Klassen unter Erzbischöfen, Archimandriten, Bischö- fen undlgumenen, ı Katholikos in Gru- sien und den Metropoliten in,.der Mol. dau, 442 Mannskiöster, 57 Nonnenkiö- ster und 26,747 Kirchen der rechtgläubi- gen Konfession), den kath. und armeni- schen Bischöfen u. den protestantischen Konsıstorien; das Militär unter seinen Regimenutsgerichten u. Milittärkomman- dos. Einige Kosaken- und-Kalmyken- stämme besitzen eine eigenthümliche bürgerliche und Militärverfassung unter eigenen. Atamans und Administrations- trıbunälen, die den Kriegsgouvernruren untergeoränet sind, Auch den übrigen Kalmyken, Nogaiern, Baschkiren, Mon- golen und andern Nomaden ist ein Schatten ihrer vormaligen Verfassung geblieben, doch ihren Gerichten Russ, Beisitzer zugeordnet.:In die innere Ver- jassung der Rirgisen und der Kankasi- schen Nationen ‚mischt sich die Regie- rung nur in so weit, dals sie ihre Kha- ne bestätigt, Polens Veriassung ist un- ter diesem Artikel. aus einander ge. setzt.—. Die Staaätseinkünfte bestehen, aufser den Naturalienlieferungen der Unterthanen, in 215 Mill. Rubel( etwa 44 Mill. Gulden), wozu die Domänen 40, die Megaiien und Staatsmonopole 56, die Steuern 108 und verschiedene Gefälle Mill. beitragen. Die Staatsausgaben wa- ren ı8ıı auf 274 Millionen Rubel angege- ben. Die Staatsschuld mag sich,. mit Einschl. des Papiergeldes, auf 1,000oMill. Rubel belaufen.— RBufsland unterhält die stärkste Landmacht in Europa, ı1$ı2 an Garden 17,200, an Feldtruppen 429,882, an Garnisontruppen 84,300, an Ingenieu- ren 1,173, an invaliden 13,920, an irre- gulären Truppen 100,000,. zusammen 639,415 Mann, in 25 Divisionen, 447 Batt. und 384 Eskadr,. Nach Müller beläuft sich die"Truppenzshi auf 809,538 Manu und eine Nationalmiliz von 600,000 M,, zusammen’ 1,499,538 M., wovon jedoch ein volles Dritttheil blofs auf dem Pa- piere existiren soll; Die Seemacht ist aus 32 Linienschiffen, ı8 Fregatten,#9 kleinern Fahrzeugen und 226 Segeln bei der Ruderflotite, ‚mithin aus 355 Schiffen zusammengesetzt, die 4428Kanonen füh-« ren und mit 33.507 Seeieuten,, 4,000$See- artilleristen und 8,262 Seesoldaten be- mannt ist. Sie theilt sich in die Flotte des Schwarzen Meers und des Kaspischen Meers. Auch ist eıne Flotille bei Uchozk stationirt. (G. Bassel’s Statistik von Rufsi. Nürn- berg, 1807. 8. v. Wichmann’s Darstellung


