3
Wenn der Taxator den Aſſiſtenten keine A
rbeit im Walde geben kann; ſo ſollen die Aſſiſtenten dem Taxator entweder bey Berechnung des Holzbeſtandes Hülfe leiſten, oder, nach Anweiſung des Taxators,
ſich mit dem Copiren ſchon gemachter Forſtbeſchreibungen oder Kgarten beſchäftigen.
Jeder Aſſiſtent ſoll, ſo lange er bey der Forſt⸗Taxation angeſtellt iſt, einen Gulden Dien erhalten. Sollte ſich aber ein ſolcher Aſſiſtent der Unzuverläßigkeit oder Nachläßigkeit ſchuldig machen; ſo ſoll er alsbald von dem Taxations⸗Geſchafte entfernt, und nach Befinden auch noch mit einer ange⸗
meſſenen Strafe belegt werden.
41)
22)
14)
§.
6.
Die
1n
—
Die ſeparat gedruckten Tabellen werden folgendermaaſen geheftet:
Nachricht fuͤr den Buchbinder.
Tabelle C zwiſchen Seite
D
G H
1 K 1. M
GC6 eO G
14 und 15 zum Linksausſchlagen. 40— 41 zum Rechtsausſchlagen. dahin zum Linksausſchlagen.
48 und 49 desgleichen.
62— 63 zum Rechtsausſchlagen. 66— 65 desgleichen.
dahin zum Linksausſchlagen.
88 und 839 zum Rechtsausſchlagen. 154— 335 zum Linksausſchlagen. 142— 145 zum Rechtsausſchlagen. 148.— 149 desgleichen.
150— 131 desgleichen.
154— 155 zum Linksausſchlagen. 166— 157 zum Rechtsausſchlagen.
———— dahin zum Linksausſchlagen.
Das Karten⸗Schema wird vor den Titel gebunden.


