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3s B. 3r T. Von Verträgen ꝛc. 27
1173. Die Bedingung, etwas unmögliches nicht zu
thun, macht die unter dieſer Bedingung eingegangene Verbindlichkeit nicht ungiltig.
1174. Jede Verbindlichkeit iſt ungiltig, welche un⸗ ter einer Bedingung eingegangen worden iſt, die von der Willkühr des Verpflichteten abhängt.
1175. Jede Bedingung muß auf die Art erfüllt werden, wie die Contrahenten wahrſcheinlicherweiſe ge⸗ wollt und verſtanden haben, daß ſie erfüllt werden ſolle.
1176. Iſt eine Verbindlichkeit unter der Bedin⸗ gung eingegangen worden, daß ein Ereigniß binnen ei⸗ ner beſtimmten Zeit eintreten ſolle, ſo iſt die Bedingung für nicht erfüllt zu achten, ſobald dieſe Zeit verſtrichen iſt, ohne daß das Ereigniß eingetreten iſt. Iſt keine
Zeit Hendaf ſo kann die Bedingung zu jeder Zeit er⸗ füllt werden, und dieſelbe iſt erſt dann für nicht erfüllt zu achten, wenn es zur Gewißheit geworden iſt, daß das Ereigniß nicht eintreten werde.
1177. Iſt eine Verbindlichkeit unter der Bedin⸗ gung eingegangen worden, daß ein Ereigniß binnen ei⸗
ner beſtimmten Zeit nicht eintreten ſolle, ſo iſt die Be⸗
dingung erfüllt, ſobald dieſe Zeit verſtrichen iſt, ohne daß das Ereigniß eingetreten iſt; ſie iſt auch dann erfüllt, wenn es vor Ablauf dieſer Zeit ſchon zur Gewißheit ge⸗ worden iſt, daß das Ereigniß nicht eintreten wer⸗ de. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo iſt ſie erſt dann erfüllt, wenn es gewiß iſt, daß das Ereigniß nicht eintreten werde.
1178. Eine Bedingung iſt für erfüllt zu achten, wenn der unter dieſer Bedingung Verpflichtete ihre Er⸗ füllung ſelbſt verhindert hat.
1179. Eine erfüllte Bedingung wirkt rückwärts bis auf den Tag, an welchem die Verbindlichkeit übernom⸗ men worden iſt. Stirbt der Berechtigte vor Erfüllung der Bedingung, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeine Er⸗ ben über.
1180. Ehe die Bedingung erfüllt iſt, kann der Berechtigte alle Handlungen vornehmen, die dur Siche⸗ rung ſeines Rechts dienen können.
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