Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1809) Code Napoléon
Seite
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3s B. I3r T. Von Vertraͤgen ꝛc. 23

1159. Was zweydeutig iſt, erhält ſeine Auslegung aus dem, was in dem Lande üblich iſt, wo der Vertrag geſchloſſen wurde.

1160. Die bey einem Vertrage gewöhnlichen Clau⸗ ſeln ſind immer für demſelben beygefügt zu achten, wenn ſie gleich nicht darin ausgedrückt ſind.

1161. Von allen Clauſeln eines Vertrags dient immer eine zur Auslegung der andern, indem man einer jeden den Sinn beylegt, der ſich aus dem ganzen Ge⸗ ſchäfte ergibt.

1162. Im Zweifel iſt ein Vertrag gegen den Be⸗ rechtigten und zum Vortheile des Verpflichteten auszu⸗ legen. 1163. So allgemein auch immer die Ausdrücke ſeyn mögen, in welchen ein Vertrag abgefaßt iſt, ſo er⸗ ſtreckt er ſich doch nur auf dieijenigen Gegenſtände, von welchen es klar iſt, daß die Partheyen darüber zu con⸗ trahiren die Abſicht hatten.*)

1164. Hat man in einem Vertrage zur Erläute⸗ rung der Verbindlichkeit einen Fall ausgedrückt, ſo wird nicht vermuthet, daß man dadurch den Umfang habe be⸗

ſchränken wollen, den die Verbindlichkeit in den nicht

ausgedrückten Fällen den Geſetzen nach hat.

Sechſter Abſchnitt.

Von der Wirkung der Verträge in Rückſicht auf drit⸗ te Perſonen.

1165. Verträge bringen nur unter den Contra⸗ henten Wirkung hervor; ſie gereichen einem Dritten nicht zum Nachtheil, und ſie nützen ihm nur in dem im 1121. Art. beſtimmten Falle.

1166. Doch können die Gläubiger alle Rechte und Klagen ihres Schuldners geltend machen, diejenigen aus⸗ genommen, die ausſchließlich auf deſſen Perſon beſchränkt ſind.

1167. Auch können ſie in eigenem Namen die Handlungen anfechten, die ihr Schuldner zu Beeinträch⸗

*tigung(in fraudem) ihre Rechte vorgenommen hat.

7) woruͤber die Partheyen zu contrahiren die Abficht ge⸗ habt zu haben ſcheinen. D. u. I.

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