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38 B. 3r T. Von Verträgen ꝛc. 19
re, nach Beſchaffenheit der Umſtände zum Schadenser⸗ ſatze verurtheilt, wenn gleich von ſeiner Seite keine un⸗ redliche Abſicht(mala fides) vorhanden war.(*) ⁴) 1148. Es findet durchaus kein Schadenserſatz Statt, wenn der Verpflichtete durch unwiderſtehliche Gewalt oder Zufall verhindert worden iſt, dasjenige zu geben
oder zu thun, wozu er verpflichtet war, oder genöthiget
wurde, das zu thun, was ihm unterſagt war.(*†*) 1149. Der dem Berechtigten zu leiſtende Scha⸗ denserſatz erſtreckt ſich im Allgemeinen auf den von ihm erlittenen Verluſt und auf den ihm entzogenen Gewinn, jedoch unter folgenden Ausnahmen und Einſchränkungen. 1150. Iſt die Verxbindlichkeit nicht durch Argliſt des Verpflichteten unerfüllt geblieben, ſo hat er den Schaden und entbehrten Gewinn nur in ſo weit zu er⸗ ſetzen, als ſie zur Zeit der Abſchließung des Vertrags vorhergeſehen worden ſind oder doch vorhergeſehen wer⸗ den konnten.
1151. Selbſt in dem Falle, wo die Nichterfüllung des Vertrags von einer Argliſt des Verpflichteten her⸗ rührt, ſoll der Schadenserſatz, in Anſehung des von dem Berechtigten erlittenen Verluſtes und des ihm entzogenen Gewinnes, ſich nur auf das erſtrecken, was eine unmit⸗ telbare und directe Folge der Nichterfüllung des Ver⸗ trags iſt.
1152. Iſt in dem Vertrage beſtimmt, daß derje⸗ nige, der ihn nicht erfüllen würde, eine beſtimmte Sum⸗ me als Schadenserſatz zahlen ſolle, ſo darf dem andern Theile weder mehr noch weniger zuerkannt werden, als dieſe Summe.
1153. Bey Verbindlichkeiten, die ſich auf Zahlung einer gewiſſen Summe beſchränken, beſteht der wegen verzögerter Erfüllung des Vertrags zu leiſtende Schadens⸗ erſatz immer nur in der Zahlung der geſetzlich beſtimmten Zinſen, unbeſchadet der fur Handelsgeſchäfte und Buͤrg⸗ ſchaften beſonders feſtgeſetzten Regeln.
der Nichtvollzug von einer ihm fremden Urſache her⸗ zur Laſt gelegt werden kann, und
ruͤhrt, die ihm nicht 1 noch auſſerdem, daß gar keine Argliſt von ſeiner Seite
vorhanden iſt. L. 2


