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Dritter Titel. Von Vertraͤgen oder vertragsmaͤßigen Verbindlichkeiten im Allgemeinen.
(Deceretirt den 7. Februar 1804. Promulgirt den 17. deſ⸗
ſelben Monats.)
Erſtes Capitel. Praͤliminarverfuͤgungen.
1101. Ein Vertrag iſt eine Üübereinkunft, durch welche eine oder mehrere Perſonen ſich gegen eine oder mehrere andere verpflichten, etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlaſſen.
1102. Der Vertrag iſt ſynallagmatiſch oder zweyſeitig, wenn die Contrahenten ſich wechſelſeitig gegen einander verpflichten.
1103. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere
Perſonen gegen eine oder mehrere andere verpflichtet ſind,
ohne daß dieſe letztern ſich dagegen zu etwas verbindlich gemacht haben.
1104. Er iſt tauſchartig(commutatik), wenn jeder der beyden Theile ſich verpflichtet, etwas zu geben oder zu thun, das als Erſatz(Aquivalent) für das, was man ihm gibt oder für ihn thut, angeſehen wird.
Beſteht der Erſatz in der für beyde Theile eintreten⸗ den Möglichkeit eines von einem ungewiſſen Ereigniß ab⸗ hängenden Gewinnes oder Verluſtes, ſo iſt es ein ge⸗ wagter Vertrag. 7.


