Teil eines Werkes 
Erster Band (1809)
Seite
439
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38 B. 2r T. Von Schenkungen u Teſtamenten. 439

Dieſe Schenkungen werden wegen nachgeborner Kin⸗ der nicht kraftlos.(*)

1⁰97. Ehegatten können einander während der Ehe weder unter Lebenden noch durch Teſtament in einer und derſelben Urkunde eine wechſelſeitige Schenkung ma⸗ chen.(**)

1⁰098. Wenn der Mann oder die Frau aus einer frühern Ehe Kinder haben, und zu einer zweyten oder weitern Ehe ſchreiten, ſo können ſie ihrem neuen Ehe⸗ gatten nicht mehr zuwenden, als der Antheil desjenigen ehelichen Kindes beträgt, welches am wenigſten erhält,

und in keinem Falle dürfen dieſe Schenkungen den vier⸗

ten Theil des Vermögens überſteigen. 1009. Ehegatten dürfen ſich auch mittelbarerweiſe nicht mehr zuwenden, als ihnen durch obige Beſtimmun⸗ gen erlaubt iſt.

Jede verſteckte oder an unterſtellte Perſonen gemach⸗ te Schenkung iſt nichtig.

11⁰00. Für an unterſtellte Perſonen gemachte Schenkungen ſind diejenigen zu achten, welche ein Ehe⸗ gatte an ein oder mehrere aus einer frühern Ehe ent⸗ ſpreſſene Kinder des andern Ehegatten macht, ſo wie auch Schenkungen an Verwandte, deren Präſumtiverbe der andere Ehegatte an dem Tage der Schenkung iſt, wenn gleich dieſer Letztere ſeinen beſchenkten Verwand⸗ ten nicht überleben ſollte.

(*) S. Art. 960. (**) S. Art. 968.

Darmſtadt, gedruckt bei Joh. Franz Peter Stahl.