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3s B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 43⁵
ſem Vermögen zu nehmende Summe zu verfügen, und ſtirbt er, ohne darüber verfügt zu haben, ſo iſt dieſe Sache oder Summe für in der Schenkung be⸗ griffen zu achten, und gehört dem Geſchenknehmer oder ſeinen Erben(*)
1037. Die in einem Ehecontracte gemachten Schen⸗ kungen können unter dem Vorwande der ermangelnden
Annahme nicht angefochten oder für ungiltig erklärt wer⸗
den.(**)
1088. Jede zu Gunſten einer Ehe gemachte Schen⸗ kung iſt kraftlos, wenn die Ehe nicht erfolgt.
1089. Schenkungen, die einem der Ehegatten auf die im 1082, 1084 und 1036. Artikel bemerkte Weiſe gemacht worden ſind, werden kraftlos, wenn der Ge⸗ ſchenkgeber den beſchenkten Ehegatten und deſſen Nach⸗ kommenſchaft überlebt.
*⁴ 1090. Alle den Ehegatten in ihrem Ehecontracte gemachten Schenkungen ſind bey Eröffnung der Erbſchaft des Geſchenkgebers der Herabſetzung bis auf den Vermö⸗ genstheil unterworfen, über welchen er nach dem Geſetze verfügen konnte.
Neuntes Capitel.
Von Verfuͤgungen unter Ehegatten in dem Ehe⸗ contracte oder waͤhrend der Ehe.
1091. Ehegatten können in dem Ehecontracte ſich wechſelſeitig, oder auch einer dem andern, jede ihnen be⸗ liebige Schenkung, jedoch unter nachſtehenden Einſchran⸗ kungen, machen.
1092. Eine unter Ehegatten in dem Ehecontracte gemachte Schenkung unter Lebenden, welche bloß gegen⸗ wärtiges Vermögen zum Gegenſtande hat, iſt niemals ſo anzuſehen, als wäre ſie unter der Bedingung des Überlebens des Beſchenkten gemacht, wenn dieſe Bedin⸗ gung nicht ausdrücklich beygefügt iſt; übrigens iſt ſie al⸗
(*†) Vgl. Art. 944— 946. (**) Vgl. Art. 932.


