3s B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 4⁰9
Dieß alles findet jedoch nur Statt, wenn in dem Teſtamente nicht ein Anderes verordnet iſt.
Jedes Vermächtniß kann für ſich beſonders einregi⸗ ſtrirt werden, ohne daß dieſes Einregiſtriren einem an⸗ dern, als dem Legatar oder denjenigen, die in ſeine Rechte getreten ſind, zum Vortheil gereichen könnte.
1017. Die Erben des Teſtators, oder andere, wel⸗ che ein Vermächtniß zu entrichten verbunden ſind, haben für deſſen Berichtigung perſönlich, und zwar jeder nach Verhältniß des Antheils und der Portion, welche er aus der Erbſchaft erhält, zu haften.
Hpypothecariſch haften ſie für das Ganze, ſoweit der Werth der zur Erbſchaft gehörigen Immobilien, in deren Beſitze ſie ſich befinden, dazu hinreich.
1018. Die vermachte Sache muß mit dem nothwen⸗ digen Zubehöre, und in dem Stande ausgeliefert wer⸗ den, worin ſie ſich an dem Todestage des Teſtators be⸗ findet.. 8
1019. Hat der Teſtator jemanden das Eigenthum an einem Grundſtücke vermacht, und dieſes ſpäterhin durch neue Erwerbungen vergroͤßert, ſo werden dieſe Er⸗ werbungen, wenn ſie auch an das vermachte Grundſtuͤck gränzen, doch, ohne eine neue Verordnung, nicht als Thei⸗ le des Vermächtniſſes angeſehen.
Anders verhält es ſich mit Verſchönerungen oder mit neuen Gebanden, die auf dem vermachten Grund⸗ ſtücke angebracht worden ſind, oder mit einem einge⸗ ſchloſſenen Platze, deſſen Umfang der Teſtator erwei⸗ tert hat.
1020. Wenn vor oder nach Errichtung des Teſta⸗ ments die vermachte Sache für eine auf der Erbſchaft haf⸗ tende Schuld oder ſelbſt für die Schuld eines Dritten ver⸗ hypothecirt, oder wenn ſie mit einem Nießbrauche beſchwert worden iſt, ſo iſt derjenige, welcher das Vermächtniß zu leiſten hat, nicht verbunden, ſie frey zu machen, wenn ihm dieſes nicht durch eine ausdruͤckliche Verord⸗ nung des Teſtators auferlegt worden iſt.
1021. Hat der Teſtator eine fremde Sache ver⸗ macht, ſo iſt das Vermaͤchtniß ungiltig, der Teſtator mag gewußt haben, daß ſie ihm nicht zugehoͤre, oder
nicht.


