18*—— Sieben und dreyſigſte Anmerkung
zu S. 210.(887.) So kann dieſes doch bey der gehn⸗ waare, die den Herrn angehet, keine Wuͤrkung haben.
1.
Mit Recht iſt hier zwar behauptet worden, daß auch ein entfernter cdo
Erbe bey der auf ihn erfolgten Vererbung eines Emphyteutguts, ver⸗ e moͤge eines ihm aus der erſten Aufrichtung der Emphyteuſis zukommen⸗ 1e den Erbrechts keine Lehnwaare zu bezahlen ſchuldig ſey; daß aber da⸗ ſd0 gegen derjenige entfernte Erbe, der durch eine beſondre aus der erſten m Errichtung nicht herruͤhrende Translation zum Beſitz des Guts gelangt, be allerdings dazu verbunden ſey. Hierbey entſteht aber noch eine andere mi Frage: ob nemlich, wenn das Emphyteutgut einem entfernten Erben nn verkauft iſt, der Gutsherr oder dominus directus ein ius protimiſeos w gegen ihn ausuͤben koͤnne? Uns ſcheinet es, daß dieſe Frage um deswil⸗ en bejahet werden muͤſſe, weil der Kaͤufer in dieſem Falle nicht als Erbe zm des letzten Beſitzers, ſondern als ein ſucceſſor ſingularis deſſelben die 5 Emphyteuſin bekommt, mithin fuͤr den gegenwaͤrtigen Fall als ein Frem⸗ jinh der zu betrachten iſt, dem der dominus directus, wenn er eben ſo viel nni geben will, allerdings vorzuziehen iſt. Weil indeſſen ein ſolcher ent⸗ do fernter Erbe doch ein eventuelles Erbrecht hat, welches ihm ſchon ver⸗ d
moͤge der erſten Conceſſion der Emphyteuſis zukommt, ſo kann er auch deſſen nicht ſchlechterdings und wider ſeinen Willen beraubt werden. Hieraus folgt zugleich, daß von dem Zeitpuncte an, da nach Abſterben aller uͤbrigen naͤheren Verwandten, die Erbfolge dieſen entfernten Ver⸗ wandten, welchen der Gutsherr durch ſein Naͤherrecht bey dem Ver⸗ kaufe ausgeſchtoſſen hatte, treffen wuͤrde, deſſelben Erbrecht reviviſeirt, A und der Gutsherr ihm das Emphyteutgut zuruͤckgeben muͤſſe. Denn ohne dieſes wuͤrde ein dominus directus, wenn er ſich nur mit dem ge⸗ genwaͤrtigen Beſitzer verſtuͤnde, alle entferntere Verwandten per inch- rectum um das ihnen einmal durch die erſte Errichtung der Emphyteuſis wohl erworbene Recht bringen koͤnnen. B. u. R. di
Acht


