Druckschrift 
Ausführliche Abhandlung von denen Bauergütern in Teutschland sowohl überhaupt als auch drey und fünfzig unterschiedene Arten derselben insonderheit alles aus ächten Teutschen Alterthümern und Urkunden, auch neuen Landesordnungen und Leyhbriefen erläutert und bestärket. / Friedrich Carl von Buri, weiland hochfürstl. Hessen-Darmstädtischen wirklichen geheimen Raths ; mit einer Vorrede von D. Franz Just. Kortholt und D. Justus Friedrich Runde
Entstehung
Seite
36
Einzelbild herunterladen

36) O(5⸗

und auch, wie ſie nachhero erblich geworden, waͤre doch die Gerichtbar⸗ keit immer mit dem Fuͤrſtenthum verknuͤpfet geweſen, welche entweder die Fuͤrſten ſelbſt, oder ihre Bediente verwaltet, weswegen auch die heutiges Tages ſogenannte ſuperioritas territorialis in der Guͤldenen Bulle Caß. XIII. annoch jurisdictio genannt werde. 2) Nach und nach aber, wenn es denen Fuͤrſten an Geld gefehlet, ſo haͤtten ſie unter andern die Gerichte ihren Edelleuten verkauft, wie ſolches das deutliche Exempel Ottonis Her⸗ zogs in Beyern, welches Aaoelzreiter in Innalibus Bojicit P. I. Lib. 2. c. 244. erzehle, klar beweiſe. Nun lieſſen ſich dieſe Einwuͤrfe zwar leicht he⸗ ben, wenn man darauf antwortete. 1) Daß es zwar ſeine Richtigkeit habe, ohne auf Cæſaris und Taciti Zeiten zuruͤck zu gehen, daß unter de⸗ nen Fraͤnkiſchen, und auch noch zum Theil unter denen Saͤchſiſchen Kai⸗ ſern, die Gerichtbarkeit von denen Herzogen und Grafen, als damaligen Kaiſerlichen Bedienten im Namen und anſtatt des Kaiſers verwaltet

worden, ſolches aber hindre nicht, weil nur die freyen Leute hauptſaͤchlich in denen Gerichten erſchienen, daß die Herrn nicht ſollten eine hinlaͤngliche Gewalt uͤber die zu ihren Guͤtern gehoͤrige Knechte und Leibeigene gehabt haben, und daß ſolches hernach Anlaß zu der Jurisdictione patrimoniali gegeben. 3) Was das aus dem Adelzreiter angefuͤhrte Exempel anbetrift,

worauf ſich ſchon Hert de Couſult. Leg.&ę Judic.. 22.. 4. Tom. II.

Opuſc. und andere berufen, ſo hat bereits Herr Hezneceius cit. Diſſ. G. 9. darauf geantwortet, daß, wenn auch ſonſten nichts dagegen einzuwenden waͤre, man dennoch von dieſem einzigen Exempel in Bayern keinen Schluß auf alle Provinzen Teutſchlands machen koͤnne. Jedoch, da ſelbſt Herr Fauneccius cit. Diſſ. dieſe ganze Sache noch nicht weiter als eine Muth⸗

maſſung dargethan, und deren hinlaͤnglichen Beweiß§. 19. ausdruͤcklich

bis zu einer beſondern weitern Ausfuͤhrung ausgeſetzet; So leugne ich nicht, daß ich die angefuhrten Gruͤnde ſo beſchaffen finde, daß ſie einen

von der Gewißheit dieſes Urſprungs der Erbgerichte noch nicht voͤllig uͤberzeugen koͤnnen. Ich gebe gerne zu, daß die Bauern vor dieſem als

Knechte denen Herrn der Guͤter gehorchen muͤſſen, und daß ieſe auch ver⸗ muthlich das Recht gehabt, ſie durch gehoͤrige Zwangsmittel zu Bezah⸗ lung ihrer Abgiften, Leiſtung ihrer Dienſte und dergleichen anzuhalten,

7

oder ihnen, wenn ſie ſich nicht zum Ziel legen wollen, ihre Guͤter zu nehmen.

Wie auch, daß das denen Gutsherrn an einigen Orten zukommende Pfandungsrecht annoch ein Ueberbleibſel der vormaligen Hertſchant⸗ b hen