Vorrede.
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D. Franz Juſtus Kortholt mit einer Vorrede begleitet iſt. Der ſchnelle
Gerkauf aller davon abgedruckten Exemplare zeigt hinreichend, wie willkommen die beſondre Ausgabe dieſes Theils des Buriſchen Lehnrechts ſolchen Rechtsgelehrten muͤſſe geweſen ſeyn, welche mit Unterſuchung der Natur und rechtlichen Beſchaffenheit deutſcher Bauerguͤter zu thun haben. 3
Nachdem es aber ſchon ſeit einiger Zeit uͤberhaupt an vollſtaͤndigen Exemplaren aller Stuͤcke dieſes Werks zu fehlen angefangen, ſo muſte nunmehro zu Befriedigung der fortdaurenden Nachfrage fuͤr eine neue Auflage deſſelben geſorgt werden. Um die Brauchbarkeit des Werks bey dieſer Gelegenheit, ſo viel moͤglich war, zu erhoͤhen, fand man dienlich demſelben Anmerkungen beyzufuͤgen, von deren Abſicht und Inhalt die Leſer hier ohne Zweifel einige Belehrung erwarten.
Die Abſicht dieſer Anmerkungen iſt keineswegs das Buch, worauf ſie ſich beziehen, wie es bey neuen Ausgaben aͤlterer Werke nur allzuoft zu geſchehen pflegt, ohne Noth zu vergroͤſſern und zu vertheuern, oder den Beſitzern der aͤltern Ausgaben durch Herabwurdigung ihres Werthes den Ankauf derſelben zu verleiden. Zu einer ſolchen Operation gelehrter Beutelſchneiderey wuͤrde ich eben ſo wenig die Hand geboten haben, als ich den Herrn Verleger dazu geneigt fand. Dieſe Zuſaͤtze ſollen viel⸗ mehr die mehrere Brauchbarkeit des Buriſchen Lehnrechts nicht nur in dieſer neuen, ſondern auch fuͤr alle aͤltere Ausgaben deſſelben befoͤrdern. Zu dieſem Ende fand man noͤthig, dieſelben beſonders aborucken zu laf⸗
ſen,


