Vorrede.
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„Betreffend die Verſteuerung der Oberbeſſerung der Hof⸗
„leuten, ſo freye Guͤther in Beſtand haben, ſo ſoll dieſes „die Norm und Regul ſeyn, daß die Oberbeſſerung nur von „dergleichen Guͤther Beſtaͤndern kuͤnftighin verſteuret wer⸗ „den ſolle, welche entweder ſelbſten, oder deren Vorfah⸗ „ren, vorsEinrichtung dieſes unſers neuen⸗ Steuerſtocks „die Oberbefferung beſtaͤndig verſteuret haben; der andern „freye Guͤther Beſtaͤndere aber, welche, oder deren Vor⸗ „fkahren, nichts entrichtet haben, ſollen nebſt allen nach⸗ „folgenden jederzeit davon exempt ſeyn und bleiben; alſo daß „auf die Beſtaͤnder ſolcherley Guͤther kuͤnftighin unter kei⸗ „nerley Praͤtext wegen der Oberbeſſerung etwas geſetzt oder
„erhoben werden ſoll noch moͤge. Eine aͤhnliche Verordnung 41 denen Herzogthuͤmern Juͤlich und Bergen vom Jahr 1 672. fuͤhret von Ludolf an cit. Obſervat. CCCXIV.& CCCXLI. 1 Sieſen den 18. Merz 176509. b . e dß, Zi in, De Korrholt.


