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Ausführliche Abhandlung von denen Bauergütern in Teutschland sowohl überhaupt als auch drey und fünfzig unterschiedene Arten derselben insonderheit alles aus ächten Teutschen Alterthümern und Urkunden, auch neuen Landesordnungen und Leyhbriefen erläutert und bestärket. / Friedrich Carl von Buri, weiland hochfürstl. Hessen-Darmstädtischen wirklichen geheimen Raths ; mit einer Vorrede von D. Franz Just. Kortholt und D. Justus Friedrich Runde
Entstehung
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Vorrede.

gen, ob ſie gleich auch auf die Erben gehen, dannoch von dem Guths⸗Herrn, wann er das Guth unter ſeinen eigenen Pflug nehmen will, wieder eingezogen werden koͤnnen; denen Univerſitaͤ⸗ ten, deren Verfaſſung, dergleichen Guͤther unter eigenen Pflug zu nehmen und ſelbſt zu bauen, nicht zulaͤſſet, obbeſagte Differenz keinen Nutzen bringe, mithin es ihnen gleichviel ſeyn koͤnne, ob man ihre Leyhen vor Erb⸗ oder Landſiedel⸗Leyhen anſehen

wolle. 4 3

Es iſt aber dagegen zu merken, daß, gleichwie in Heſſen W von allen Zeiten her, ſonderlich bey Pfarr⸗ und Kloſter⸗Guͤ⸗ ls thern, die Landſiedel⸗Leyhen nicht nur auf unbeſtimmte Zeit, let

von welchem Fall die Solmiſche Landes⸗Gronung allein han⸗ delt, und wobey eine Pachterhoͤhung niemals Platz greifet; ſon⸗ dern mehrentheils auf beſtimmte Zeit, z. E. acht oder neun Jahre, gerichtet worden; alſo auch in dieſem letztern Fall, außer denen von dem Herrn von Buri pag. 356. ſeq. angefuͤhrten Urſachen, nach denen geendigten Leyhjahren dem Guthsherrn, wenn ein an⸗ deres nicht verabredet worden, ohnzweifentlich freyſtehet, das Guth entweder an einen fremden Landſiedel auszuthun, und mit demſel⸗ 2

ben ſich wegen des jaͤhrlichen Pachts, ſo gut und ſo hoch er kann, or zu vergleichen; oder auch den alten Landſiedel hoͤher zu treiben, und demſelben den Pacht zu ſteigern. Wie hiervon das mehrere 3 in dem obbelobten Tractat des Herrn Oberappellations⸗KRaths 4 gLennep it. II.§. 6. feqq. und Tit. VII.§. 12. nachgeleſen wer⸗ 1

en kann. 8 3. 4 5 4 1 Es gehoͤrt auch hierher, was von Erſteigerung und 1 Derbeſſerung derer Zinſen und Paͤchte in dem vorangezoge⸗ 3 nen Rechnungs⸗Abſchied von 1608. enthalten; und ſchon n lange vorher in der Reformation der Univerſitaͤt Marburg

vom 25. Oct. 1550. noch umſtaͤndlicher verordnet iſt: -Darbe⸗