er für ſelbſtverſtändlich. Sei die Frau noch nicht überall fähig, ihr Recht auszuüben, ſo müſſe man daran denken, daß der Beſitz eines Rechtes zu deſſen Gebrauch auch erziehe. Wünſchten aber— wie oft von Gegnern des Frauenwahl⸗ rechtes angeführt würde— tatſächlich manche der Frauen ſelbſt nicht ſolch Wahlrecht zu beſitzen, ſo ſei das kein Grund, es nicht trotzdem einzuführen. Es ſtände ja allen Frauen, die dieſes Recht„mit ihrer zarten Weiblichkeit nicht glaubten vereinigen zu können“, frei, ſich in die Wahlliſten nicht ein⸗ tragen zu laſſen, auf ihr Recht zu verzichten. Den Anfang möchte Güder— im Gegenſatz zu anderen Befürwortern des Frauenſtimmrechts— mit Ehefrauen und Witwen machen, da bei unverheirateten Damen ſpeziell bei der Pfarrerwahl ſub⸗ jektive Motive wohl häufiger mitſprechen könnten. Die Frau, die Mutter ſei auch anders am Gemeindeleben intereſſiert, als die unverheiratete Dame.
Die letzte Forderung Pfarrer Güders ſteht im Gegenſatz zu dem, was man wenigſtens in Bezug auf das Rkommunale und politiſche Wahlrecht ſonſt ausführen hört.
Die verheiratete Frau, ſo ſagen gar manche, ſei von ſolchem Wahlrecht wenigſtens vorläufig auszuſchließen. Denn der Mann verträte die Familie. Alllzuleicht könne Verſchieden⸗ heit der Anſchauungen über den zu wählenden Vertreter Un⸗ frieden ſäen zwiſchen Mann und Weib.
Die ſelbſtändig ſteuerzahlende Frau dagegen habe ein Recht, zur Teilnahme an der Wahl zugelaſſen zu werden. Wer durch Steuerzahlen ſeine Pflichten Staat und Gemeinde gegenüber erfülle, der habe auch Anſpruch darauf, die dem Bürger zu gewährenden Rechte auszuüben. Ganz beſonders in kommunalen Dingen ſei die ſteuerzahlende Frau, die viel⸗ leicht auch Grund und Boden beſitze, mit zu urteilen fähig


