Die Bedeutung vermehrten weiblichen Einfluſſes in der Schule, die Notwendigkeit, Lehrerinnen in größerer Sahl den Unterricht in den oberen Klaſſen zu übertragen, erkannten die ſchon oben erwähnten 1894 gegebenen Maibeſtimmungen un⸗ umwunden an. In einer den Forderungen des Allgemeinen Deutſchen Lehrerinnenvereins mehr als bisher Rechnung tra⸗ genden Weiſe regelte der Erlaß die Weiterbildung der Leh⸗ rerinnen. Den Berliner Kurſen folgten— im engeren n⸗ ſchluß an die Univerſität— wiſſenſchaftliche Fortbildungskurſe für Lehrerinnen in Göttingen, Bonn, Münſter i. W., Königs⸗ berg i. Pr. Beſondere Prüfungskommiſſionen wurden von ſeiten der Regierung gebildet, die Befähigung zur Anſtellung als Direktorin oder Oberlehrerin an öffentlichen höheren mädchenſchulen wurde von dem Beſtehen der Oberlehrerinnen⸗ Prüfung abhängig gemacht. Ebenſo wurde von nun an die Ablegung dieſer wiſſenſchaftlichen Prüfung für alle Schulvor⸗ ſteherinnen an Anſtalten mit ſieben und mehr aufſteigenden Klaſſen obligatoriſch.
Trotz aller ſolcher Beſtimmungen ließ jedoch die Enſtel⸗ lung von Frauen an den Oberklaſſen der öffentlichen Mäd⸗ chenſchulen noch immer zu wünſchen übrig. 1896 waren an öffentlichen höheren Mädchenſchulen 1000 Lehrerinnen gegen⸗ über 2000 Lehrern angeſtellt.[Die pflichtſtundenzahl iſt für beide meiſt die gleiche. Nur in einzelnen Siädten, in Frank⸗ furt a. M. z. B., hat der Lehrer, der ja auch höheren Gehalt bezieht, zwei Stunden mehr zu gebenl. Seminariſtiſch gebildete Lehrperſonen unterrichten auch jetzt noch an Stelle wiſſenſchaft⸗ lich gebildeter Lehrer und Lehrerinnen auch an den Ober⸗ klaſſen der höheren Mädchenſchule. Einem erneuten Erlaß des Kultusminiſters gegenüber, welcher Anſtellung von Oberlehrerin⸗ nen warm empfahl, da, wie der Erlaß hervorhebt, namentlich in


